Politik

Gericht: Arztbewertungsportal muss Kontaktdaten seiner Nutzer nicht herausgeben

  • Dienstag, 30. Juli 2013

München – Das Landgericht München 1 hat die Klage einer Kinderärztin abgewiesen, die das Arztbewertungsportal „jameda“ auf Herausgabe der Kontaktdaten eines Nutzers verklagt hatte. Dieser hatte auf „jameda“ die Ärztin anonym als „sehr pampig“, „sehr gestresst“ und ihre Entscheidungen als „sehr fragwürdig“ bezeichnet. Da die „in der Bewertung enthaltenen Tatsachenbehauptungen unzutreffend“ gewesen seien, wie es in dem Urteil des Landgerichtes vom 3. Juli heißt, habe „jameda“ die Bewertung gelöscht und einen auf Unterlassung gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung anerkannt.

Die Ärztin hatte darüber hinaus die Betreiber des Portals dazu aufgefordert, ihr die Kontaktdaten des Nutzers herauszugeben. Da diese sich weigerten, verklagte sie das Internetportal auf Herausgabe der Daten.

Das Landgericht München hat nun entschieden, dass die Ärztin „keinen Anspruch auf Auskunftserteilung“ habe. Denn eine Einwilligung des Nutzers sei unstreitig nicht gegeben. Zudem sichere „jameda“ Nutzern ausdrücklich Anonymität zu. Und diese anonyme Nutzung der Bewertungsplattform sei zulässig und im Telemediengesetz ausdrücklich vorgesehen, heißt es in der Urteilsbegründung weiter.

Danach darf der jeweilige Diensteanbieter im Einzelfall nur Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungs­schutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes erforderlich ist. „Die Voraussetzungen dieses Auskunftsanspruches sind schon deshalb nicht gegeben, da das Begehren der Klägerin keinem der genannten Zwecke dient“, so das Landgericht.

Soweit sich die Klägerin durch die Bewertung verleumdet sehe, müsse sie sich staatsanwaltlicher Hilfe bedienen und gegebenenfalls im Wege der Akteneinsicht die gewünschten Kenntnisse erlangen.

fos

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