Ärztliche Zwangsbehandlung soll außerhalb von Kliniken möglich werden

Berlin – Ärztliche Zwangsmaßnahmen an Menschen mit rechtlicher Betreuung sollen in Ausnahmefällen künftig auch außerhalb eines Krankenhauses möglich sein. Mit einer Reform, die das Bundeskabinett jetzt beschlossen hat, soll eine entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) umgesetzt werden.
Gleichzeitig sieht der Regierungsentwurf einige Neuregelungen im Betreuungs- und Verfahrensrecht vor, um die Selbstbestimmung von Menschen zu verbessern, die von ärztlichen Zwangsmaßnahmen betroffen sind.
Unter anderem soll der Betreuer in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen – vor allem wenn damit zu rechnen ist, dass auch nach Wiedererlangung der Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen erneut ein Zustand eintreten könnte, in dem der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung einwilligungsunfähig sein wird und künftig eine weitere Zwangsbehandlung durchgeführt werden könnte.
Ärztliche Zwangsmaßnahmen sind in Deutschland nur als letztes Mittel und unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Sie dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Maßnahme notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden und das Betreuungsgericht die Behandlung genehmigt.
Betroffen sind überwiegend Menschen, die unter gerichtlich angeordneter Betreuung stehen, weil sie ihre Angelegenheiten etwa wegen einer psychischen Erkrankung oder Behinderung nicht selbstständig regeln können.
Bislang sind ärztliche Zwangsmaßnahmen ausschließlich Krankenhäusern vorbehalten, also nicht im häuslichen Umfeld oder in einem Pflegeheim. Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot der Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern jedoch für teils verfassungswidrig erklärt.
Grundsätzlich sei die Bindung an einen stationären Aufenthalt im Krankenhaus zwar zulässig, urteilte das Gericht im November 2024. Ausnahmen sollten jedoch in bestimmten Fällen möglich sein.
Im konkreten Fall ging es damals um eine Frau aus Nordrhein-Westfalen, die laut Bundesgerichtshof (BGH) unter anderem an paranoider Schizophrenie erkrankt war. Sie wohne in einem Wohnverbund und werde regelmäßig in einem nahegelegenen Krankenhaus zwangsbehandelt, hieß es.
2022 hatte ihr Betreuer den Angaben nach beantragt, der Frau ein Medikament auf der Station des Wohnverbundes zu verabreichen. Er argumentierte, in der Vergangenheit sei der Transport in die Klinik manchmal nur möglich gewesen, indem man die Patientin fixierte. Dies führe bei ihr regelmäßig zu einer Retraumatisierung.
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