Politik

Gesetz schreibt Mindestsumme für Berufshaftpflicht­versicherung fest

  • Donnerstag, 29. Oktober 2020
/Animaflora PicsStock, stock.adobe.com
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Berlin – Vertragsärzte, -psychotherapeuten und Zahnärzte müssen künftig eine Berufs­haftpflichtversicherung mit einer Min­destversicherungssumme für Personen und Sach­schä­den für jeden Versicherungsfall vorhalten. Das Bestehen eines ausreichenden Berufs­haftpflichtversicherungsschutzes wird damit zur vertragsärztlichen Pflicht erhoben.

Die Re­gelung, die zulassungsrelevant ist, ist Teil eines Sammelsuriums von mehr als 80 Gesetzesänderungen aus allen Bereichen des Gesundheitswesens, die das Bundesminis­te­rium für Gesundheit (BMG) in einen neuen Gesetz­entwurf gepresst hat. Die Details liegen dem Deutschen Ärzteblatt vor.

Darin schreibt das Ministerium, dass man die an der vertragsärztlichen Versorgung teil­nehmenden Leistungserbringer künftig auch vertragsarztrechtlich verpflichte, sich aus­reichend gegen die sich aus der Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren zu ver­sichern. Es gehe dabei darum, „die Realisierbarkeit von Schadensersatzansprüchen und Regressforderungen in Fällen von Behandlungsfehlern“ zu stärken.

Das BMG begründet die Novelle unter anderem mit der Kritik des Bundesrechnungshofs. Dieser habe bereits 2017 bemängelt, dass Vertragsärzte teilweise keine oder nur eine un­zureichende Haftpflichtversicherung hätten. Zwar seien die Ärzte dazu über die Berufs­ordnungen in der Regel verpflichtet, allerdings sei es oftmals nicht notwendig, den Versi­cherungsnachweis auch zu erbringen, heißt es. Eine tatsächliche Überprüfung finde meist nur stichprobenartig, nicht jedoch systematisiert statt.

Konkret geregelt wird nun, dass der Vertragsarzt verpflichtet ist, sich „ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren“ zu versichern. In der Höhe müssen das spezifische Haftungsrisiko, die Facharztgruppe, das Leistungsspektrum, das Patientenklientel und gegebenenfalls die Hierarchiestufe berücksichtigt werden.

Als Mindestversicherungssumme schreibt der Gesetzentwurf drei Millionen Euro für Per­so­nen und Sachschäden für jeden Versicherungsfall fest. „Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den drei­fachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden“, heißt es dazu.

Der GKV-Spitzenverband kann mit Bundesärztekammer, Bundeszahnärztekammer, Bun­des­psychotherapeutenkammer und der jeweiligen Kassen-(zahn)-ärztlichen Vereinigung abwei­chen­de höhere Mindestversicherungssummen vereinbaren.

Großen Wert legt das Ministerium darauf, dass künftig ein Nachweis erbracht wird. Fest­gelegt wird in der Novelle, dass bei einem Antrag auf Zulassung, auf Ermächtigung und auf Genehmigung einer Anstellung sowie auf Verlangen des Zulassungsausschusses das Be­stehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes nachzuweisen ist.

Die Leistungserbringer werden darüber hinaus verpflichtet, dem Zulassungsausschuss das Nichtbestehen, die Beendigung sowie Änderungen des Versicherungsverhältnisses, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen können, „unverzüglich anzuzeigen“.

Wenn den Zulassungsausschüssen keine Unterlagen zum Berufshaftpflichtversiche­rungs­schutz vorliegen, müssen sie den Vertragsarzt auffordern, die Bescheinigung nachzurei­chen. Kommt der Vertragsarzt der Aufforderung nicht nach, hat der Ausschuss „das Ruhen der Zulassung“ zu beschließen. Der Vertragsarzt sei zuvor auf die Folge des Ruhens der Zulassung hinzuweisen, heißt es weiter.

Die Regelung gilt auch für ermächtigte Ärzte, medizinische Versorgungszentren, Vertrags­ärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Ärzten. Maßgabe sei, dass ein entsprechender Haftpflichtversicherungsschutz für die gesamte von dem Leistungs­erbringer ausgehende ärztliche Tätigkeit bestehen muss.

may

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