Gesetz schreibt Mindestsumme für Berufshaftpflichtversicherung fest

Berlin – Vertragsärzte, -psychotherapeuten und Zahnärzte müssen künftig eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme für Personen und Sachschäden für jeden Versicherungsfall vorhalten. Das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes wird damit zur vertragsärztlichen Pflicht erhoben.
Die Regelung, die zulassungsrelevant ist, ist Teil eines Sammelsuriums von mehr als 80 Gesetzesänderungen aus allen Bereichen des Gesundheitswesens, die das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in einen neuen Gesetzentwurf gepresst hat. Die Details liegen dem Deutschen Ärzteblatt vor.
Darin schreibt das Ministerium, dass man die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer künftig auch vertragsarztrechtlich verpflichte, sich ausreichend gegen die sich aus der Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren zu versichern. Es gehe dabei darum, „die Realisierbarkeit von Schadensersatzansprüchen und Regressforderungen in Fällen von Behandlungsfehlern“ zu stärken.
Das BMG begründet die Novelle unter anderem mit der Kritik des Bundesrechnungshofs. Dieser habe bereits 2017 bemängelt, dass Vertragsärzte teilweise keine oder nur eine unzureichende Haftpflichtversicherung hätten. Zwar seien die Ärzte dazu über die Berufsordnungen in der Regel verpflichtet, allerdings sei es oftmals nicht notwendig, den Versicherungsnachweis auch zu erbringen, heißt es. Eine tatsächliche Überprüfung finde meist nur stichprobenartig, nicht jedoch systematisiert statt.
Konkret geregelt wird nun, dass der Vertragsarzt verpflichtet ist, sich „ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren“ zu versichern. In der Höhe müssen das spezifische Haftungsrisiko, die Facharztgruppe, das Leistungsspektrum, das Patientenklientel und gegebenenfalls die Hierarchiestufe berücksichtigt werden.
Als Mindestversicherungssumme schreibt der Gesetzentwurf drei Millionen Euro für Personen und Sachschäden für jeden Versicherungsfall fest. „Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden“, heißt es dazu.
Der GKV-Spitzenverband kann mit Bundesärztekammer, Bundeszahnärztekammer, Bundespsychotherapeutenkammer und der jeweiligen Kassen-(zahn)-ärztlichen Vereinigung abweichende höhere Mindestversicherungssummen vereinbaren.
Großen Wert legt das Ministerium darauf, dass künftig ein Nachweis erbracht wird. Festgelegt wird in der Novelle, dass bei einem Antrag auf Zulassung, auf Ermächtigung und auf Genehmigung einer Anstellung sowie auf Verlangen des Zulassungsausschusses das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes nachzuweisen ist.
Die Leistungserbringer werden darüber hinaus verpflichtet, dem Zulassungsausschuss das Nichtbestehen, die Beendigung sowie Änderungen des Versicherungsverhältnisses, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen können, „unverzüglich anzuzeigen“.
Wenn den Zulassungsausschüssen keine Unterlagen zum Berufshaftpflichtversicherungsschutz vorliegen, müssen sie den Vertragsarzt auffordern, die Bescheinigung nachzureichen. Kommt der Vertragsarzt der Aufforderung nicht nach, hat der Ausschuss „das Ruhen der Zulassung“ zu beschließen. Der Vertragsarzt sei zuvor auf die Folge des Ruhens der Zulassung hinzuweisen, heißt es weiter.
Die Regelung gilt auch für ermächtigte Ärzte, medizinische Versorgungszentren, Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Ärzten. Maßgabe sei, dass ein entsprechender Haftpflichtversicherungsschutz für die gesamte von dem Leistungserbringer ausgehende ärztliche Tätigkeit bestehen muss.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: