Politik

Baden-Württemberg beschließt Psychiatriegesetz

  • Donnerstag, 13. November 2014

Stuttgart – Der Landtag von Baden-Württemberg hat gestern Nachmittag das von Sozialministerin Katrin Altpeter (SPD) vorgelegte erste Psychiatriegesetz für Baden-Württemberg beschlossen. Es kann damit wie geplant zum 1. Januar 2015 in Kraft treten. Bei der Abstimmung unterstützte auch die Opposition den Gesetzentwurf.

Das Gesetz gibt Altpeter zufolge zum ersten Mal verbindlich vor, wie die Rahmen­bedingungen für eine gemeindenahe und bedarfsgerechte Versorgung von Menschen mit einer psychischen Erkrankung oder Behinderung aussehen müssen. Außerdem stärke es die Rechte der Patienten und ihrer Angehörigen.

„Die Bedingungen für die Unterbringung zur Behandlung bei Erkrankungen, die den freien Willen beeinträchtigen, sowie die Unterbringung und Behandlung von psychisch kranken Straftätern musste neu geregelt werden, da es im Rahmen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes von Oktober 2011 hier Handlungsbedarf gab“, erläu­terte die Vorsitzende des Berufsverbandes Deutscher Psychiater (BVDP), Christa Roth-Sackenheim, Hintergründe für das Gesetzgebungsverfahren. Sie lobte, dass auch die ambulanten Angebote zur Versorgung psychisch Kranker im Land gestärkt werden sollen. „Nervenärzte und Psychiater begrüßen die Rechtssicherheit für Patienten, aber auch für die behandelnden Psychiater“, so die BVDP-Vorsitzende.

Die neuen Regelungen sollen die flächendeckende ambulante Grundversorgung durch die Sozialpsychiatrischen Dienste stärken. Dafür regelt es zum Beispiel die Förderung durch Landeszuschüsse. Außerdem schafft das Gesetz flächendeckende Anlauf- und Beschwerdestellen für psychisch Kranke auf Kreisebene. Sie sollen auch Auskünfte über wohnortnahe Hilfs- und Unterstützungsangebote geben. Auf Landesebene wird eine Ombudsstelle eingerichtet, die gegenüber dem Landtag berichtspflichtig ist.

Zum Schutz der Rechte von Personen, die gegen ihren Willen aufgrund richterlicher Anordnung in psychiatrischen Einrichtungen untergebracht wurden, werden Besuchs­kommissionen als neutrale Kontrollinstanz eingerichtet. Sie sollen mindestens alle drei Jahre die Einrichtungen überprüfen. Außerdem wird ein zentrales Melderegister aller Zwangsmaßnahmen im Land aufgebaut.

hil

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