Bargeld für Behandlung in Russland darf nicht ausgeführt werden

Frankfurt am Main – Auch Geld für eine medizinische Behandlung ist nicht vom Bargeldausfuhrverbot nach Russland im Zusammenhang mit den geltenden Sanktionen ausgenommen. Das hat das Amtsgericht Frankfurt in einem heute vorgestellten Urteil entschieden.
Die mittlerweile rechtskräftige Entscheidung fiel bereits Ende Januar (943 Ds 7140 Js 235012/22). Soweit aus juristischen Datenbanken ersichtlich, ist es das erste Urteil in diesem Zusammenhang.
In dem Fall musste sich ein Mann verantworten, der mit 11.000 Euro Bargeld von Frankfurt über Istanbul und Moskau nach Kaliningrad reisen wollte, um dort eine umfangreiche Zahnbehandlung vornehmen zu lassen.
Das Geld hatte er nicht zuvor beim Zoll angemeldet. Bei der Zollkontrolle am Frankfurter Flughafen wurden 10.500 Euro sichergestellt, 500 Euro durfte der Mann als Reisebedarf behalten. Die Behandlungskosten beglich er teilweise mit vor Ort geliehenem Geld, teilweise stundete der Zahnarzt das Geld.
Das Amtsgericht Frankfurt verurteilte den Patienten Ende Januar wegen versuchter unerlaubter Ausfuhr von Banknoten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 Euro und ordnete die Einziehung des sichergestellten Bargeldbetrages an.
Ziel des Ausfuhrverbots von Bargeld im Rahmen der Sanktionen wegen des Angriffs auf die Ukraine sei, der russischen Regierung, der Zentralbank und allen sonstigen natürlichen oder juristischen Personen keinen Zugang zu Unionswährungen zu ermöglichen, begründete das Gericht. Gelder für beabsichtigte medizinische Behandlungen seien selbst dann nicht ausgenommen, wenn eine medizinische Indikation vorliege.
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