Vermischtes

Bei Suizidgefahr muss Zwangsversteigerung notfalls ausgesetzt werden

  • Donnerstag, 23. Mai 2019
/Alexander Raths, stockadobecom
/Alexander Raths, stockadobecom

Karlsruhe – Das Bundesverfassungsgericht pocht auf den Schutz verschuldeter Men­schen in besonders verzweifelter Lage bei Zwangsversteigerungen. Bei Suizidgefahr müsse das zuständige Gericht sicherstellen, dass alle notwendigen Vorkehrungen zur Wahrung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit getroffen seien, heißt es in einem heute veröffentlichten Beschluss.

Die Karlsruher Richter gaben da­mit der Verfassungsklage einer 53-jährigen Frau statt, der der Verlust ihres Hauses droht (Az.: 2 BvR 2425/18). Die alleinstehende Frau hatte Vollstreckungsschutz beantragt – ihr drohe eine psy­chi­sche Überbelastung, wegen der sie sich wahrscheinlich das Leben nehmen werde.

Ein solcher Schutz kann gewährt werden, wenn die Zwangsvollstreckung „wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist“. Gerichte in Sachsen-Anhalt ließen das Haus trotzdem versteigern. Beschwerden der Frau wurden abgewiesen, obwohl eine Gutachterin bestätigte, dass ein Suizid sehr wahrscheinlich sei.

Nun muss das Landgericht Dessau-Roßlau den Fall erneut prüfen. Es hatte entschie­den, dass die Frau während der Zwangsversteigerung ja in die geschlossene Abtei­lung einer Psychiatrie eingewiesen werden könnte – gegen ihren Willen.

Die Verfassungsrichter entschieden aber, dabei werde die Verhältnismäßigkeit miss­achtet. Insbesondere bleibe unklar, warum man die Frau nicht zu einer psychiatri­schen Behandlung verpflichtet und so lange die Vollstreckung eingestellt habe.

So hatte es die Gutachterin empfohlen. Überhaupt reiche es nicht, wenn das Gericht eine Unterbringung anrege. Es müsse sicherstellen, dass die Maßnahmen zum Schutz des Lebens auch tatsächlich getroffen würden.

dpa/afp

Diskutieren Sie mit:

Diskutieren Sie mit

Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.

Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Artikel.

Newsletter-Anmeldung

Informieren Sie sich täglich (montags bis freitags) per E-Mail über das aktuelle Geschehen aus der Gesundheitspolitik und der Medizin. Bestellen Sie den kostenfreien Newsletter des Deutschen Ärzteblattes.

Immer auf dem Laufenden sein, ohne Informationen hinterherzurennen: Newsletter Tagesaktuelle Nachrichten

Zur Anmeldung