Eigenbedarfskündigungen: Gerichtsgutachten bei gesundheitlichen Härten erforderlich

Karlsruhe – Im Streit um eine Eigenbedarfskündigung müssen die Gerichte ein Sachverständigengutachten einholen, wenn der Mieter ein ärztliches Attest vorweist, das ihm infolge dessen eine mögliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bescheinigt. Das hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) heute entschieden. Die Bundesrichter wiesen zwei Fälle zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurück an die zuständigen Landgerichte (Az.: VIII ZR 180/18 und VIII ZR 167/17).
Durch das Sachverständigengutachten sei zu klären, an welchen Erkrankungen der betroffene Mieter konkret leide und wie sich diese auf seine Lebensweise und Autonomie sowie auf seine psychische und physische Verfassung auswirkten, hieß es vom BGH.
Dabei sei auch von Bedeutung, ob und inwieweit sich die mit einem Umzug einhergehenden Folgen mittels Unterstützung durch das Umfeld beziehungsweise durch begleitende ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen mindern ließen. Nur eine solche Aufklärung versetze die Gerichte in die Lage, „eine angemessene Abwägung bei der Härtefallprüfung“ vorzunehmen, so der BGH.
Die Eigentümer in den beiden Streitfällen hatten jeweils nach dem Kauf einer Wohnung in Berlin beziehungsweise einer Doppelhaushälfte in Sachsen-Anhalt Eigenbedarf angemeldet. Die Mieter machten dagegen gesundheitliche Härten geltend. So gehört zu den Mietern der Wohnung eine über 80 Jahre alte Frau mit Demenz, eine Mieterin in der Doppelhaushälfte leidet an Parkinson und Depressionen.
Die Urteile fielen in den Vorinstanzen jeweils unterschiedlich aus. Das Landgericht Berlin sah in der Erkrankung der über 80-Jährigen einen Härtefall und entschied deshalb, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werden müsse. In dem Fall aus Sachsen-Anhalt gaben die Gerichte dagegen der Räumungsklage statt. Der BGH hob nun sowohl das Urteil des Landgerichts Berlin als auch die Entscheidung des Landgerichts Halle auf.
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