Ausland

Beipackzettel dürfen ins Internet

  • Donnerstag, 5. Mai 2011
dpa
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Luxemburg – Arzneimittelhersteller dürfen die Beipackzettel auch verschreibungspflichtiger Medikamente ins Internet einstellen. Dies ist keine unzulässige Werbung, wenn Text und Aufmachung unverändert übernommen werden, urteilte am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. (Az: C-316/09)

Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente ist nach deutschem und europäischem Recht verboten. Trotzdem hatte der Hersteller MSD Sharp & Dohme GmbH die Verpackungsangaben und die Beipackzettel mehrerer solcher Arzneimittel ins Internet eingestellt. Dagegen klagte ein Wettbewerber, die Merckle GmbH: Die Internetveröffentlichung sei unzulässige Werbung. Der Bundesgerichtshof (BGH) legte den Streit dem EuGH vor.

Der betonte nun, dass auch sachliche Information Werbung sein kann, wenn sie mit dem Ziel der Absatzsteigerung erfolgt. Das sei hier aber offenbar nicht der Fall, da die MSD-Beipackzettel nur von den Internet-Nutzern gefunden werden konnten, die sie aktiv suchen. Dies unterscheide sich deutlich von Internet-Werbung auf Werbebannern oder in sogenannten Popup-Fenstern, die sich ohne Zutun des Nutzers öffnen.

Der BGH hatte sich in seiner Anfrage auch deshalb für einen eingeschränkten Werbebegriff ausgesprochen, weil eine Veröffentlichung der Beipackzettel eine „uniformierte Selbstmedikation“ bei Patienten verhindern könne, die die Packungsbeilage verloren haben.
 

Der Beipackzettel und auch die Verpackung selbst enthielten nur objektive und genehmigte Angaben. Die Verschreibungspflicht schließe zudem aus, dass sich Patienten nach diesen Angaben ohne ausreichende Fachkenntnis zum Kauf eines solchen Medikaments entscheiden.

Anders verhalte es sich lediglich, wenn der Hersteller die genehmigten Packungsangaben zu Werbezwecken auswähle oder in der Gestaltung verändere. Ob dies bei den von MSD eingestellten Informationen der Fall war, muss nun noch der BGH prüfen.

afp

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