Ärzteschaft

Bereitschaftsdienst: Ärzte monieren Webfehler im Gesetz für Befreiung der Sozialversicherungspflicht

  • Donnerstag, 9. Oktober 2025
/picture alliance, Jens Büttner
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Berlin – Die Koalition aus Union und SPD will eigentlich klarstellen, dass eine Tätigkeit im ärztlichen Bereitschaftsdienst nicht sozialversicherungspflichtig ist. Ein Formulierungsfehler im Gesetzentwurf zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege könnte aber weiter für Probleme sorgen.

Union und SPD wollen mit Klarstellungen im Sozialgesetzbuch (SGB) V sicherstellen, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) den vertragsärztlichen Notdienst inhaltlich so ausgestalten können, dass die Voraussetzungen für eine selbstständige Tätigkeit erfüllt sind.

Zudem soll mit dem Gesetz verdeutlicht werden, dass es sich bei der Teilnahme von Vertragsärzten am vertragsärztlichen Notdienst sozialversicherungsrechtlich um einen Annex zur Haupttätigkeit handelt. Damit wäre er nicht sozialversicherungspflichtig.

Die Klärung der versicherungsrechtlichen Statusbeurteilung war nach einem Urteil des Bundessozialgerichts notwendig geworden. Das hatte entschieden, dass niedergelassene Zahnärzte, die in Baden-Württemberg an der vertrags­zahnärztlichen Not­dienstversorgung teilnehmen, nicht automatisch selbstständig sind. Daraufhin hatten viele KVen ihren Bereitschaftsdienst einschränken müssen.

Anlässlich einer öffentlichen Anhörung zum Gesetz haben die Vertragsärzte jetzt auf einen Webfehler aufmerksam gemacht. Das Problem: Im Gesetz ist ausdrücklich nur von Vertragsärzten die Rede. In den ärztlichen Notdienst sind aber auch angestellte Ärzte und Poolärzte eingebunden.

Damit erfordere jede Vertretung im Bereitschaftsdienst eine individuelle sozialversicherungsrechtliche Prüfung, bemängelt die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Berlin. Das führe zu einer differenzierten Behandlung gleicher Tätigkeiten.

„Diese uneinheitliche und teilweise widersprüchliche Rechtslage schafft erhebliche Unsicherheiten, wer wann selbständig und sozialversicherungsfrei tätig sein kann und wer sozialversicherungspflichtig wird“, hieß es von der KV. Sie appelliert an die Politik, den Gesetzentwurf um den Satz „Vertragsärzte und angestellte Ärzte sind gleich zu behandeln“ zu ergänzen.

„Ohne klare gesetzliche Vorgaben riskieren wir erneut erhebliche Dienstplanlücken in der ambulanten Notfallversorgung“, sagte KV-Berlin-Chef Burkhard Ruppert. Es brauche eine sozialversicherungsrechtliche Gleichbehandlung aller Ärztinnen und Ärzte im Bereitschaftsdienst, um die Versorgung stabil zu halten.

may/aha

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