BGH erlaubt bei privatem Krankenversicherer Prämienanpassungsklausel

Karlsruhe – Weichen die tatsächlichen Leistungen einer privaten Krankenversicherung von der Kalkulation ab, darf sich das Unternehmen eine Anpassung der Prämien vorbehalten – auch wenn die Abweichung weniger als zehn Prozent im Jahr beträgt.
Eine Vertragsklausel, der zufolge der Versicherer die Prämien anpassen kann, aber nicht muss, benachteilige Versicherte nicht unangemessen, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) nach Angaben von heute. Er gab damit der Revision eines Versicherungsunternehmens statt, das Oberlandgericht Rostock muss neu verhandeln (Az. IV ZR 347/22).
In dem Vertag einer Kranken- und Pflegeversicherung heißt es zur Beitragsanpassung laut dem Urteil, dass sich Leistungen zum Beispiel wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern könnten.
„Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten.“
Gesetzlich vorgesehen ist, dass Versicherer Tarife anpassen, wenn von einer längerfristigen Abweichung der erforderlichen Leistungen vom kalkulierten Umfang um mehr als zehn Prozent auszugehen ist. Nach dem Vertrag im konkreten Fall war das auch schon ab einer Abweichung von mehr als fünf Prozent möglich, aber nicht zwingend.
Der BGH in Karlsruhe entschied Mitte Juli, dass dies kein Nachteil des Versicherungsnehmers sei. Das Versicherungsaufsichtsgesetz erlaube es, einen zusätzlichen niedrigeren Schwellenwert in den Versicherungsbedingungen festzusetzen. Damit sollten auch große Prämiensprünge vermieden werden. Zudem könnten die Prämien in beide Richtungen angepasst werden – also erhöht oder gesenkt werden.
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