BGH: Medizinische Werbung für Lebensmittel nur eingeschränkt zulässig

Karlsruhe – Lebensmittel dürfen in der Regel nicht verkauft und beworben werden, als seien sie für medizinische Zwecke geeignet. Nach einem gestern veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe ist dies den eng umgrenzten „Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke“ vorbehalten.
Dies seien nur solche Lebensmittel, die ein krankheitsbedingtes Defizit an bestimmten Nährstoffen ausgleichen sollen. Kulturen von Darmbakterien gehörten dazu nicht (Az.: I ZR 68/21).
Die Klägerin stellt Kapseln mit solchen Bakterienkulturen her und hatte diese als Produkte „zum Diätmanagement“ beworben, etwa bei einem Reizdarmsyndrom. Dagegen klagte der Verband Sozialer Wettbewerb und argumentierte, die Werbung sei irreführend.
Die Klage des Verbandes hatte durch alle Instanzen Erfolg. Die Werbung sei irreführend und daher unlauter, urteilte nun auch der BGH. Die Werbung erwecke den Eindruck, es handele sich um „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“. Diese seien durch EU-Recht aber eng begrenzt, betonten die Karlsruher Richter.
Entsprechend verkauft und beworben werden dürften danach nur Lebensmittel, die eine krankheitsbedingte Unterversorgung mit bestimmten Nährstoffen ausgleichen – entweder weil der Körper diese Nährstoffe nicht gut aufnehmen könne oder wenn krankheitsbedingt ein erhöhter Bedarf an den Nährstoffen bestehe.
Kapseln mit Kulturen von Bakterien, wie sie im Körper selbst vorkommen, gehörten nicht dazu, betonte der BGH. Die Ernährungsfunktion der Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sei nicht erfüllt.
Dass die Kapseln nach Herstellerangaben die Krankheiten lindern und dem Auftreten von Beschwerden entgegenwirken sollen, ändere daran nichts. Zudem verwies der BGH auf die Lebensmittelverordnung, die „krankheitsbezogene Information und Werbung“ verbiete.
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