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BGH zu E-Zigaretten: Alterskontrolle auch bei Ersatztanks

  • Mittwoch, 11. März 2026
/fedorovacz, stock.adobe.com
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Karlsruhe – Beim Verkauf leerer Ersatztanks für E-Zigaretten müssen Versandhändler sicherstellen, dass diese nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Über die Frage gestritten hatten zwei Handelsfirmen, die online E-Zigaretten verkaufen (Az. I ZR 106/25).

E-Zigaretten sind mit einer Flüssigkeit gefüllt, die über ein Heizelement erwärmt, verdampft und anschließend über ein Mundstück eingeatmet wird. Dabei gibt es verschiedene Produktarten. Bei offenen Systemen befüllen Nutzer die E-Zigaretten selbst mit den sogenannten Liquids. Hierfür sind auch die Ersatztanks wichtig, die in der Regel zwischen 15 und 30 Euro kosten.

Im Jugendschutzgesetz steht, dass Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden dürfen. Das Verbot gilt explizit „auch für nikotinfreie Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse“.

In dem Rechtsstreit am BGH ging es um die Frage, ob auch ungefüllte Ersatztanks für E-Zigaretten zu den vom Jugendschutzgesetz erfassten „Behältnissen“ zählen. Der BGH bejahte das nun. Diese könnten gar nicht anders verwendet werden als zum Konsum von E-Liquids in E-Zigaretten, erklärte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Es gehe daher auch dann eine Gesundheitsgefahr von ihnen aus, wenn sie leer seien.

dpa

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