Blindengeld darf nicht auf Krankenkassenbeiträge angerechnet werden
Mainz – Krankenkassen dürfen Blindengeld nicht für die Berechnung der Beitragshöhen heranziehen. Dies hat das Sozialgericht Mainz in einem gestern veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: S 14 KR 197/17). Im konkreten Fall hatte eine Krankenkasse nicht nur das Einkommen, sondern auch das Blindengeld einer Frau für die Beitragsbemessung zugrunde gelegt.
Das Gericht entschied, dass dieses Vorgehen unrechtmäßig war. Das Blindengeld werde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen gewährt, zum Beispiel für Blindenstöcke. Die zweckbestimmte Leistung könne nur funktionieren, wenn sie nicht zur Deckung anderer Lebenshaltungskosten herangezogen werden müsse.
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