Bundesarbeitsgericht: Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienste fällig

Erfurt – Arbeitnehmer haben nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts auch bei Bereitschaftsdiensten Anspruch auf den Mindestlohn von derzeit 8,50 Euro pro Stunde. Das hat das der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgericht gestern in Erfurt in seinem zweiten Grundsatzurteil seit Mindestlohn-Einführung vor eineinhalb Jahren entschieden (5 AZR 716/15). Das Mindestlohngesetz differenziere nicht zwischen regulärer Arbeitszeit und Bereitschaftsstunden, sondern sehe eine einheitliche Lohnuntergrenze vor, hieß es zur Begründung.
Für den Präzedenzfall sorgte ein Rettungssanitäter aus dem Kreis Heinsberg in Nordrhein-Westfalen, der seine Klage jedoch persönlich verlor. Zwar sei Bereitschaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten, urteilten die Richter. Der Anspruch des Klägers hierauf sei aber erfüllt.
Der Kläger ist als Rettungsassistent im Rahmen einer Vier-Tage-Woche in Zwölfstundenschichten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beschäftigt. Es fallen regelmäßig Bereitschaftszeiten an. Das Bruttomonatsgehalt beläuft sich auf 2.680,31 Euro nebst Zulagen. Der Assistent hatte argumentiert, durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes sei die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung unwirksam geworden. Deshalb stehe ihm die übliche Vergütung von 15,81 Euro brutto je Arbeitsstunde zu. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts rechneten nun vor, dass bei maximal 228 Arbeitsstunden, die der Rettungsassistent mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich habe leisten könne, die gezahlte Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn (228 Stunden zu 8,50 Euro = 1.938,00 Euro brutto monatlich) nicht nur erfülle, sondern diesen sogar übersteige. Ein Anspruch auf weitere Vergütung bestehe nicht. Die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung sei nicht wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden.
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