Vermischtes

Bundesarbeits­gericht: Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienste fällig

  • Donnerstag, 30. Juni 2016
Uploaded: 23.11.2012 18:33:57 by mis
/dpa

Erfurt – Arbeitnehmer haben nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts auch bei Be­reit­schaftsdiensten Anspruch auf den Mindestlohn von derzeit 8,50 Euro pro Stunde. Das hat das der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgericht gestern in Erfurt in seinem zwei­ten Grundsatz­urteil seit Mindestlohn-Einführung vor eineinhalb Jahren entschieden (5 AZR 716/15). Das Mindestlohngesetz differenziere nicht zwischen regulärer Arbeitszeit und Bereit­schafts­stunden, sondern sehe eine einheitliche Lohnuntergrenze vor, hieß es zur Be­grün­dung.

Für den Präzedenzfall sorgte ein Rettungssanitäter aus dem Kreis Heinsberg in Nord­rhein-Westfalen, der seine Klage jedoch persönlich verlor. Zwar sei Bereitschaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten, urteilten die Richter. Der Anspruch des Klä­gers hierauf sei aber erfüllt.

Der Kläger ist als Rettungsassistent im Rahmen einer Vier-Tage-Woche in Zwölfstunden­schichten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beschäftigt. Es fallen regelmäßig Be­reit­schaftszeiten an. Das Bruttomonatsgehalt beläuft sich auf 2.680,31 Euro nebst Zula­gen. Der Assistent hatte argumentiert, durch das Inkrafttreten des Mindest­lohngesetzes sei die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsre­gelung unwirksam gewor­den. Deshalb stehe ihm die übliche Vergütung von 15,81 Euro brutto je Arbeitsstunde zu. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beru­fung des Klägers zurückgewiesen.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts rechneten nun vor, dass bei maximal 228 Arbeitsstunden, die der Rettungsassistent mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich habe leisten könne, die gezahlte Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn (228 Stunden zu 8,50 Euro = 1.938,00 Euro brutto monatlich) nicht nur erfülle, sondern diesen sogar übersteige. Ein Anspruch auf weitere Vergütung bestehe nicht. Die arbeitsver­traglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung sei nicht wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden.

dpa/EB

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