Bundesfamilienministerium informiert Ärzte und Hebammen über vertrauliche Geburt
Berlin – Das Bundesfamilienministerium weist Ärzte und Hebammen mit einem Faktenblatt auf Aufgaben und Pflichten des „Gesetzes über die vertrauliche Geburt und den Ausbau der Hilfen für schwangere Frauen in psychosozialen Notlagen“ hin. Nach fast vier Jahren sei es sinnvoll, bei relevanten Berufsgruppen die Kenntnisse über das Gesetz und seine Bestimmungen wieder in Erinnerung zu rufen, hieß es von der Agentur, die im Auftrag des Ministeriums die Informationskampagne betreut.
Das zweiseitige Faktenblatt erläutert unter anderem die genauen gesetzlichen Regelungen und gibt anhand von verschiedenen Szenarien Handlungsempfehlungen für Ärzte und Hebammen. Darüber hinaus wird etwa die Frage behandelt, was bei einer Hausgeburt zu beachten ist und wie die Leistungen abgerechnet werden können.
Den Informationen zufolge werden Leistungen, die im Zusammenhang mit der vertraulichen Geburt sowie die Kosten, die bei der Vor- und Nachsorge entstandenen sind, entsprechend der Vergütung für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft vom Bund erstattet. Zuständig ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
Seit 2014 können Frauen bei vertraulichen Geburten zunächst anonym bleiben und ihr Kind zur Adoption freigeben. Mit 16 Jahren können adoptierte Kinder die Identität ihrer leiblichen Mutter erfahren. Bundesweit kamen laut Bundesfamilienministerium bislang rund 415 Kinder vertraulich auf die Welt.
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