Bundesfinanzhof stärkt Kindergeldanspruch für volljährige Kinder mit Behinderung

München – Wenn volljährige Kinder mit Behinderung Vermögen oder eine Erbschaft in eine private Rentenversicherung umwandeln, bleibt den Eltern in der Regel der Kindergeldanspruch erhalten. Denn als Einkommen ist dem Kind dann nicht die monatliche Rentenzahlung, sondern nur deren Ertragsanteil anzurechnen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem heute veröffentlichten Urteil entschied (Az: III R 23/22).
Der Anspruch der Eltern auf Kindergeld endet üblich mit dem 18., bei Kindern in einer ersten Ausbildung spätestens mit dem 25. Geburtstag. Für ein Kind mit Behinderung besteht der Anspruch aber fort, wenn es „außerstande ist, sich selbst zu unterhalten“. Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung sind dabei die laufenden Einkünfte und der Bedarf gegenüber zu stellen, Vermögen bleibt unberücksichtigt.
Der heute 62 Jahre alte Sohn des Klägers ist wegen einer psychischen Beeiträchtigung behindert, eine Erwerbstätigkeit ist ausgeschlossen. Als 2016 seine Mutter starb, erbte er 380.000 Euro. Aus eigenem Vermögen stockte er dies auf und zahlte 400.000 Euro in eine private Rentenversicherung ein. Aus dieser erhält er seitdem monatlich 1.060 Euro ausbezahlt. Die Familienkasse meinte, damit habe er nun genug Geld für seinen eigenen Unterhalt. Daher stellte sie die Kindergeldzahlungen an den Vater ein.
Wie schon das Finanzgericht Stuttgart gab nun auch der BFH der Klage des Vaters statt. Dabei hatte das Finanzgericht einen Bedarf seines behinderten Sohns von monatlich 990 Euro errechnet. Dem stünden eine kleine Rente und weitere anrechenbare Bezüge in Höhe von monatlich insgesamt 510 Euro gegenüber.
Dabei urteilte nun auch der BFH, dass die private Rentenversicherung nur im Umfang ihres Ertragsanteils anzurechnen sei. Dieser führe hier nicht dazu, dass das volljährige behinderte Kind sich selbst unterhalten könne.
Zur Begründung erklärte der BFH, eine Erbschaft gelte immer als Vermögen, weil sie nicht der Einkommensteuer unterliege. Die Einzahlung des Gelds in eine Rentenversicherung sei dann nur eine Umschichtung des Vermögens. Als Einkommen sei nur der Ertragsanteil anzurechnen, also die in den Rentenzahlungen enthaltenen Zinsen, die der Versicherer mit dem Geld erwirtschafte.
Nach den Urteilsgründen kann Gleiches auch gelten, wenn der Kapitalstock für die Rentenversicherung nicht von den Eltern und nicht aus einer Erbschaft kommt. Voraussetzung ist dann, dass das Geld zweckgebunden für eine private Rentenversicherung zugewandt wurde.
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