Vermischtes

Bundesgerichtshof: Chefarzt-OP heißt Chefarzt-OP

  • Montag, 15. August 2016
Uploaded: 23.08.2013 08:55:51 by mis
/dpa

Karlsruhe – Wer im Krankenhaus Chefarztbehandlung vereinbart, darf nicht einfach von einem anderen Arzt operiert werden. Ob der Eingriff korrekt durchgeführt wird, spielt da­bei keine Rolle. Das stellt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem heute veröffentlichten Urteil (Az. VI ZR 75/15) klar. Einem Patienten, der nach einer Hand-OP gesundheitliche Probleme hat, steht damit möglicherweise Schmerzensgeld zu.

Die Klinik war der Ansicht, dass das im Ergebnis keinen Unterschied macht, weil bei der OP nachweislich keine Fehler passierten. Nach Auffassung der Karlsruher Richter war der Eingriff wegen der fehlenden Einwilligung aber von vornherein rechtswidrig. Die Klinik habe das Vertrauen des Patienten enttäuscht. Das könne nicht sanktionslos bleiben.

In dem zugrunde liegenden Streitfall war wegen einer Fehlstellung einzelner Finger eine Operation an der linken Hand erforderlich. Der Patient wurde durch den Chefarzt unter­sucht und vereinbarte mit dem Krankenhaus, dass dieser auch die Operation vor­nehmen sollte. Tatsächlich operierte dann ein stellvertretender Oberarzt. Hinterher stellten sich erhebliche Beeinträchtigungen an der operierten Hand ein. Ein Sach­verständiger stellte allerdings fest, dass die Operation fehlerfrei war.

In der Vorinstanz ging das Oberlandesgericht Koblenz daher davon aus, dass die Folge­schäden auch bei einer Operation durch den Chefarzt eingetreten wären. Ein wirklicher Schaden sei daher nicht entstanden, sodass dem Patienten auch kein Schadenersatz zustehe.

Dem widersprach nun der BGH. Der Operateur habe keine Einwilligung des Patienten gehabt. Schließlich sei jede Operation mit einer Verletzung der körperlichen Unver­sehrt­heit verbunden. Ohne Einwilligung sei die Operation daher rechtswidrig. „Erklärt der Pa­tient in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts, er wolle sich nur von einem be­stimmten Arzt operieren lassen, darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vor­neh­men“, betonten die Karlsruher Richter.

Sei dies nicht möglich oder solle aus anderen Grün­den ein anderer Arzt operieren, müsse der Patient hierüber rechtzeitig vorher auf­ge­klärt werden. Hier seien mögliche Vertretungen nicht vereinbart gewesen.

Das Oberlandesgericht Koblenz muss den Fall nun noch einmal verhandeln und entscheiden.

dpa/afp

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