Bundesgerichtshof definiert Grenzwert für synthetische Drogen
Kassel – Was eine „nicht geringe Menge“ im Fall von synthetischen Cannabinoiden ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgesetzt (1 StR 302/13). Dieser Wert besagt, ab wann Besitz und Handel von Drogen strafrechtliche Relevanz erhalten. Der BGH musste in einem Revisionsverfahren Grenzwerte für sogenannte Legal Highs definieren.
Für die in den Kräutermischungen festgestellten Wirkstoffe JWH-018 und CP 47, 497-C8-Homologes wurde ein Wert von zwei Gramm als „nicht geringe Menge“ definiert, bei den Wirkstoffen JWH-073 und CP 47-497 sind es jeweils sechs Gramm. Diese Werte wurden im Vergleich zum Gefährdungspotenzial von Cannabis und dem darin enthaltenen Tetrahydrocannabinol (THC) ermittelt, der in der Rechtsprechung derzeit bei 7,5 Gramm liegt.
Das Landgericht Landshut hatte einen Angeklagten verurteilt, nachdem er die Kräutermischungen mit den synthetischen Cannabinoiden im Internet verkaufte. Den Wert für eine „nicht geringe Menge“ definierte das Landgericht Landshut auf 1,75 Gramm. Aufgrund der Abweichung zu den nun festgelegten Mengenangaben des BGH, wurde das Urteil des Landgerichtes teilweise aufgehoben und muss neu verhandelt werden.
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