Vermischtes

Bundesgerichtshof: Vertrieb von Anabolika kann strafbar sein

  • Donnerstag, 19. September 2013

Karlsruhe - Der Vertrieb von Dopingmitteln für Bodybuilder kann strafbar sein. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und eine entsprechende Revision abgelehnt. Der BGH billigte den Verweis im Arzneimittelgesetz auf die Liste verbotener Dopingmittel nach dem Übereinkommen gegen Doping des Europarats und bestätigte damit eine zentrale Vorschrift im Kampf gegen Doping im Sport.

Zum Hintergrund: Der Medikamenten­missbrauch im Freizeit- und Breitensport gilt nur dann als Doping, wenn gegen die Liste der Nationalen Anti Doping Agentur der verbotenen Substanzen und Methoden verstoßen wird.

Im konkreten Fall (Az.: 2 StR 365/12 u.a.) wollte ein Vertriebsmitarbeiter eines interna­tionalen Unternehmens ein entsprechendes Urteil des Bonner Landgerichts nicht hinnehmen und hatte Berufung eingelegt. Das Landgericht hatte den Mann, der unter anderem Anabolika an über 100.000 Besteller in mehreren Kontinenten vertrieben und dabei einen Umsatz von mehr als 8,5 Millionen Euro erzielt hatte, aufgrund „Inverkehr­bringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport“ bereits Anfang 2012 verurteilt. Der Bundesgerichtshof verwarf jetzt seine Revision (2 StR 365/12).

hil

Diskutieren Sie mit:

Diskutieren Sie mit

Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.

Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Artikel.

Newsletter-Anmeldung

Informieren Sie sich täglich (montags bis freitags) per E-Mail über das aktuelle Geschehen aus der Gesundheitspolitik und der Medizin. Bestellen Sie den kostenfreien Newsletter des Deutschen Ärzteblattes.

Immer auf dem Laufenden sein, ohne Informationen hinterherzurennen: Newsletter Tagesaktuelle Nachrichten

Zur Anmeldung