Bundesgerichtshof: Vertrieb von Anabolika kann strafbar sein
Karlsruhe - Der Vertrieb von Dopingmitteln für Bodybuilder kann strafbar sein. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und eine entsprechende Revision abgelehnt. Der BGH billigte den Verweis im Arzneimittelgesetz auf die Liste verbotener Dopingmittel nach dem Übereinkommen gegen Doping des Europarats und bestätigte damit eine zentrale Vorschrift im Kampf gegen Doping im Sport.
Zum Hintergrund: Der Medikamentenmissbrauch im Freizeit- und Breitensport gilt nur dann als Doping, wenn gegen die Liste der Nationalen Anti Doping Agentur der verbotenen Substanzen und Methoden verstoßen wird.
Im konkreten Fall (Az.: 2 StR 365/12 u.a.) wollte ein Vertriebsmitarbeiter eines internationalen Unternehmens ein entsprechendes Urteil des Bonner Landgerichts nicht hinnehmen und hatte Berufung eingelegt. Das Landgericht hatte den Mann, der unter anderem Anabolika an über 100.000 Besteller in mehreren Kontinenten vertrieben und dabei einen Umsatz von mehr als 8,5 Millionen Euro erzielt hatte, aufgrund „Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport“ bereits Anfang 2012 verurteilt. Der Bundesgerichtshof verwarf jetzt seine Revision (2 StR 365/12).
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