Bundessozialgericht entscheidet über Kostenübernahme der Kassen bei Fristversäumnis
Kassel – Mit dem Patientenrechtegesetz hat der Gesetzgeber die Krankenkassen bei den Fristen schärfer in die Pflicht genommen. Seitdem gilt ein Antrag als genehmigt, wenn er nicht zeitgerecht entschieden wurde. Grundsätzlich gilt dann, dass sich die Antragsteller nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst beschaffen können und die Krankenkasse die entstandenen Kosten erstatten muss.
Streitig ist dies jedoch, wenn sich der Versicherte die Leistung privat im Ausland besorgt. Über einen solchen Fall will der 1. Senat des Bundessozialgerichts am kommenden Dienstag entscheiden (Az.: B 1 KR 1/18 R).
Im vorliegenden Fall beantragte der Kläger, nach massiver Gewichtsabnahme eine Hautstraffungsoperation an Brust und Bauch. Die Krankenkasse lehnte dies nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von fünf Wochen ab. Während des Gerichtsverfahrens ließ sich der Kläger auf eigene Kosten in der Türkei operieren. Die Kosten von 4.200 Euro soll die Krankenkasse übernehmen. Beim Sozial- und Landessozialgericht hatte der Kläger damit bisher keinen Erfolg.
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