Bundessozialgericht schützt Erben bei Kostenerstattungsverfahren

Kassel – Wenn sich gesetzlich Krankenversicherte für das Kostenerstattungsverfahren entscheiden, soll dies nicht zur finanziellen Falle für die Angehörigen werden. Die Krankenkassen müssen auch noch für Rechnungen aufkommen, die erst nach dem Tod des Versicherten ausgestellt wurden, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem heute bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschied (Az. B 1 KR 39/22 R).
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gilt üblich das Sachleistungsprinzip. Ärzte, Krankenhäuser und andere Leistungserbringer rechnen direkt mit der Krankenkasse ab. Laut Sozialgesetzbuch können Versicherte aber auch das Kostenerstattungsverfahren wählen.
Wie Privatversicherte müssen sie dann alle Rechnungen zunächst privat bezahlen und reichen sie dann bei der Krankenkasse ein. Diese erstattet die Kosten im Rahmen der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, gegebenenfalls abzüglich Verwaltungskosten. In bestimmten Wahltarifen sind auch höhere oder geringere Leistungen möglich.
Im Streitfall war die Erstattung für Krankenhausaufenthalte auf 30 Prozent beschränkt. Der Versicherte starb während einer Krankenhausbehandlung, so dass das Krankenhaus seine Rechnung erst nach dem Tod des Versicherten stellte.
Seine Ehefrau als Alleinerbin forderte von der Krankenkasse die Erstattung von 30 Prozent der Kosten, konkret 6.542 Euro. Die Krankenkasse lehnte dies mit dem Hinweis ab, der Anspruch sei mit dem Tod des Versicherten erloschen.
Dem widersprach nun das BSG. Der Anspruch gehe mit dem Tod des Versicherten nicht unter, sondern auf die Erben über. Zur Begründung erklärten die Kasseler Richter, dass der Erstattungsanspruch bereits zum Zeitpunkt der Behandlung entstehe.
„Ein Ausschluss der Rechtsnachfolge wäre ein nachträglicher Eingriff in eine bereits erworbene Rechtsposition“, hieß es. Zudem käme es sonst „zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung zwischen Versicherten, die Kostenerstattung gewählt haben und denen, die dem Sachleistungsgrundsatz unterliegen“.
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