Bundessozialgericht stärkt „Arbeitgebermodell“ für Behinderte
Kassel – Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Rechte behinderter und pflegebedürftiger Menschen gestärkt, die sich ihre Versorgung selbst organisieren. Bei einer Betreuung rund um die Uhr muss im Rahmen dieses sogenannten Arbeitgebermodells die Sozialhilfe auch für die Kosten eines Aufenthaltsraums für die Pflegekräfte aufkommen, entschied das BSG heute in Kassel. (Az: B 8 SO 1/12 R)
Der heute 40-jährige Kläger leidet an der Duchenneschen Muskelschwund-Erkrankung. Er ist auf einen Rollstuhl angewiesen und benötigt zu andauernde Pflege. Denn auch nachts muss er mehrfach umgelagert und seine Beatmungsmaske kontrolliert werden.
Für diese Aufgaben hat er selbst als Arbeitgeber mehrere Pflegekräfte eingestellt, die ihn in Schichten von jeweils 24 Stunden betreuen. Das Sozialamt der Stadt Bonn übernahm im Rahmen der „Hilfe zur Pflege“ die Lohnkosten, soweit sie nicht schon durch Leistungen der Kranken- und Pflegekasse gedeckt waren.
Dem Antrag des Klägers, auch die anteiligen Kosten eines Aufenthaltsraums für die Pflegekräfte zu tragen, lehnte das Sozialamt jedoch ab. Es müsse nur die unmittelbaren Pflegekosten bezahlen. Zudem könne der Mann seine Betreuung in Schichten von jeweils acht Stunden aufteilen; die Pflegekräfte könnten ihre Pausen dann in der Küche verbringen.
Das BSG betonte nun jedoch das Selbstbestimmungsrecht der Behinderten und wies diese Einwände ab. Die „Hilfe zur Pflege“ umfasse alle Ausgaben, die in einem „notwendigen“ Zusammenhang mit der Pflege stehen. Dies treffe auf eine Ruhe- und Rückzugsmöglichkeit für die Pflegekräfte zu. Wie er seine Betreuung organisiert und die Schichten einteilt, könne jeder Pflegebedürftige selbst entscheiden.
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