Bundessozialgericht stärkt Patchworkfamilien

Kassel – Patchworkfamilien dürfen bei den Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung nicht benachteiligt werden. Ist ein Ehepartner privat, der andere freiwillig gesetzlich versichert, so muss die Krankenkasse bei der Beitragsbemessung auch die Kinder des Partners berücksichtigen, wie das Bundessozialgericht (BSG) gestern in Kassel entschied (Az.: B 12 KR 8/17 R).
Im Streitfall hatten beide Partner jeweils drei Kinder mit in die Ehe gebracht. Der Mann war als Ruhestandsbeamter privat krankenversichert. Die Frau hatte keine Einkünfte und war freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse. Wie in solchen Fällen üblich, zog die Krankenkasse zur Berechnung der Beiträge der Frau die Hälfte des Einkommens ihres Manns heran. Mindernd berücksichtigte die Kasse die eigenen Kinder der Frau, nicht aber die ihres Ehemanns.
Die Klage dagegen hatte Erfolg. Wenn das Einkommen des Ehemanns mit zur Beitragsbemessung herangezogen werde, müsse die Frau auch von positiven Elementen des Familienlastenausgleichs profitieren können, urteilte das BSG. Eine kostenlose Familienversicherung sei zwar dennoch nur für die eigenen Kinder möglich, eine Beitragsminderung dagegen auch für die des Partners.
Im Streitfall soll das hessische Landessozialgericht in Darmstadt nun noch prüfen, ob die Mutter oder ihre Kinder Unterhalt vom leiblichen Vater erhalten. Denn dies wirke sich dann erhöhend auf den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung aus.
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