Politik

Bundessozialgericht weist Klage gegen elektronische Gesundheitskarte ab

  • Dienstag, 18. November 2014
Uploaded: 01.10.2013 13:45:33 by mis
dpa

Kassel - Die 2013 eingeführte elektronische Gesundheitskarte ist rechtmäßig. Weder die Fotopflicht noch der eingebaute Speicherchip verletzen die Patienten in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wie am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az: B 1 KR 35/13 R)

Die neuen Karten sind seit Jahresbeginn 2014 Pflicht. Der Speicherchip enthält bislang nur die sogenannten Stammdaten, wie Name, Geburtsdatum und Geschlecht. Diese Karten sollen künftig bei den Ärzten mit den Daten der Krankenkasse abgeglichen werden. Nur freiwillig sollen künftig auch weitere Daten gespeichert werden können. Dagegen klagte ein Rentner aus Nordhessen. Er hatte seiner Krankenkasse kein Foto zukommen lassen und lehnte auch den Speicherchip ab. Dort würden Daten gespeichert, ohne dass er selbst Einfluss auf deren Verwendung habe, argumentierte er.

Das BSG wies die Klage nun jedoch ab. Das Foto, die Speicherung der Stammdaten sowie deren künftiger Abgleich griffen zwar in das Recht auf informationelle Selbst­bestimmung ein. Dieses Recht gelte aber „nicht schrankenlos“. Bei der Gesundheitskarte sei der Eingriff „durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt“.

So helfe das Foto und auch die Angabe des Geschlechts, Missbrauch zu vermeiden. Das gelte auch für den künftig geplanten Abgleich der Daten. Dabei könnten beispielsweise ungültige Karten erkannt werden. Dass gleichzeitig die Daten auch aktualisiert werden sollen, verbessere die Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenkassen.

Schon im Sommer 2012 hatte das Sozialgericht Düsseldorf die erste Klage gegen die Einführung der elektro­nischen Gesundheitskarte abgewiesen. Die elektronische Gesund­heitskarte unterscheide sich bis auf das Foto in ihrer aktuellen Form nicht von der bisherigen Gesundheitskarte, begründetet das Gericht seine Entscheidung.

afp

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