Bundessozialgerichtspräsident warnt vor Lobbyeinfluss im Gesundheitswesen
Kassel – Der Präsident des Bundessozialgerichts (BSG), Rainer Schlegel, hat sich dagegen ausgesprochen, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mit über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entscheidet. Dies sei ein gefährlicher Eingriff in die Selbstverwaltung im Gesundheitswesen und stärke den Einfluss von Lobbygruppen, warnte Schlegel heute bei der Jahrespressekonferenz des BSG in Kassel.
Bislang entscheidet über GKV-Leistungen der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), in dem Krankenkassen, Ärzte und Krankenhäuser vertreten sind. Dort seien Kompetenz und Sachverstand gebündelt, sagte Schlegel. Zugleich würden die notwendig gegenläufigen Interessen zwischen einer guten aber gleichzeitig auch bezahlbaren Versorgung nach einem transparenten Verfahren zum Ausgleich gebracht.
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hatte kürzlich vorgeschlagen, dass das BMG eigenständig bestimmte Behandlungen auf den Leistungskatalog der Kassen setzen können sollte. Dies solle sogar „unabhängig von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot“ geschehen, kritisierte Schlegel.
Wenn die Politik mit bestimmten Entscheidungen auch seines Gerichts nicht einverstanden sei, sei es ihr gutes Recht, die Gesetze zu korrigieren. „Ein Eingriff in die Selbstverwaltung scheint mir dafür aber der falsche Weg zu sein“, sagte der BSG-Präsident. Diese sei bislang prägend für das Gesundheitswesen. „Es kann nicht sein, dass die Stärke der jeweiligen Lobbygruppe darüber entscheidet, ob eine denkbare Leistung von den Krankenkassen finanziert werden muss, eine andere dagegen nicht.“
Ausführlich berichtete Schlegel über eine BSG-Entscheidung zur Schlaganfallversorgung. Einem Teil der Krankenhäuser, die nicht selbst operieren können, steht danach ein Vergütungszuschlag nicht zu, wenn sie eine rasche Verlegung nicht gewährleisten können. Die Krankenhauslobby habe in diesen Fällen zwar für eine verbesserte Vergütung gesorgt, nicht aber für eine bessere Versorgung, etwa durch mehr nachtflugfähige Hubschrauber, hieß es.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) warf dem BSG unterdessen vor, mit seiner mehrfach korrigierten Rechtsprechung selbst verantwortlich für die Probleme bei den Krankenhausabrechnungen in der Schlaganfallversorgung zu sein. Es sei zwar richtig, dass die Rechtsprechung dafür sorgen müsse, dass Gesetze und untergesetzliche Normen eingehalten und rechtmäßig ausgeführt werden. „Das bedeutet aber auch, dass das BSG die untergesetzlichen Normen nicht nach eigenem Gusto interpretieren darf“, sagte DKG-Präsident Gerald Gaß.
Das BSG hatte nach Ansicht der DKG durch die Neudefinition eines wesentlichen Strukturmerkmals für die Abrechnung der Komplexbehandlung bei akutem Schlaganfall massiv in das Vergütungsgefüge und damit auch in die Versorgung eingegriffen. In seinem Urteil hatte das BSG die Festlegung der maximalen Transportzeit von Patienten einer Schlaganfalleinheit in eine neurochirurgische Abteilung neu interpretiert.
Statt als Transportzeit die Zeit zwischen dem Rettungstransportbeginn und dem Rettungstransportende zu nehmen, hatte das BSG geurteilt, dass diese Frist bereits mit der Entscheidung des behandelnden Arztes zur Verlegung in eine Neurochirurgie zu laufen beginnt und mit der Übergabe des Patienten an die behandelnden Ärzte der Neurochirurgie endet. „Dies entsprach aber nicht der Intention der Strukturvorgabe durch das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), was auch im Nachgang durch das Bundesgesundheitsministerium und das DIMDI klargestellt wurde“, schreibt die DKG.
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