Bundestag beschließt Reform des Mutterschutzrechts

Berlin – Der Deutsche Bundestag hat gestern Änderungen des Mutterschutzgesetzes beschlossen. Damit haben nun auch Schülerinnen und Studentinnen ein Recht auf Mutterschutz. Danach können sie zukünftig während des Mutterschutzes für verpflichtende Veranstaltungen, Prüfungen oder Praktika Ausnahmen beantragen, ohne deswegen Nachteile zu erleiden. Zudem soll für Frauen nach der Geburt eines behinderten Kindes die Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen verlängert werden. Auch erhalten Frauen einen Kündigungsschutz, wenn sie nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden.
Mit der Gesetzesnovelle wird die Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz in das Mutterschutzgesetz integriert. Künftig sollen keine Arbeitsverbote mehr gegen den Willen schwangerer Frauen möglich sein. Stattdessen sollen ihre Arbeitsplätze umgestaltet werden, um Gesundheitsgefährdungen auszuschließen. Auch die Möglichkeit für freiwillige Sonntagsarbeit soll erweitert werden.
„Der CDU/CSU-Fraktion war es besonders wichtig, dass im Zuge der Neuregelung sowohl die Entscheidungsfreiheit und Selbstbestimmung der Frau als auch der Leitgedanke – so viel Mutterschutz wie notwendig – nicht aus den Augen verloren wurden“, sagte der familien- und frauenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Marcus Weinberg. Keiner Frau sei damit gedient, wenn sie aus übertriebener Vorsicht unter eine Schutzglocke – das Beschäftigungsverbot – gedrängt werde, obwohl mithilfe ausreichender Schutzmaßnahmen eine weitere Beschäftigung durchaus möglich wäre. „Wir müssen endlich wahrnehmen, dass in der heutigen Zeit die Vereinbarkeit von Schwangerschaft und Beruf Lebenswirklichkeit ist“, so Weinberg.
Die Ärztegewerkschaft Marburger Bund (MB) hat die Abschaffung von pauschalen Beschäftigungsverboten bei einer Schwangerschaft ausdrücklich begrüßt. „Bisher kommt es immer wieder vor, dass Arbeitgeber schwangere Ärztinnen in ein Beschäftigungsverbot drängen, ohne dass dafür ein Sachgrund vorliegt oder eine Anpassung der Arbeitsbedingungen in Erwägung gezogen wurde“, erklärte MB-Bundesvorstandsmitglied Susanne Johna. Das neue Mutterschutzrecht schaffe mit seinen Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung in dieser Hinsicht mehr Flexibilität.
Der Arbeitgeber sei nunmehr verpflichtet, der Schwangeren ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten. Die Arbeitgeber seien mehr denn je aufgefordert, die Arbeitsplätze so zu gestalten, dass es zu keinen Gesundheitsgefährdungen kommt. „Insbesondere bei Ärztinnen, die sich in der Weiterbildung zum Facharzt befinden, sollte der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob bei Vorkehrung entsprechender Schutzmaßnahmen Weiterbildungsinhalte erbracht werden können“, sagte Johna.
Auch der Deutsche Ärztinnenbund zeigte sich erfreut. „Wichtig für den DÄB ist, dass schwangere und stillende Ärztinnen nicht mehr in ihrer Berufsausübung behindert und benachteiligt werden“, kommentierte DÄB-Ehrenpräsidentin Astrid Bühren. Durch den Mutterschutzausschuss erhoffe man sich berufsgruppenspezifische Lösungen. Sie verweist darauf, dass das Mutterschutzgesetz nur angestellte, aber keine selbstständig tätigen Frauen betrifft. Diese sowohl von der EU als auch vom DÄB kritisierte Schutzlücke sei aber kürzlich an anderer Stelle geschlossen worden, indem der Leistungsanspruch aus einer privaten Tagegeldversicherung während der gesetzlichen Mutterschutzfristen auch für selbstständig erwerbstätige, privatversicherte (werdende) Mütter gilt, wenn sie eine Krankentageldversicherung abgeschlossen haben.
Die neuen Regelungen ermöglichen es Bühren zufolge niedergelassenen Ärztinnen, auch während der Mutterschutzfristen ihren Lebensunterhalt und die Weiterführung ihrer Praxis zumindest teilweise sicherzustellen und damit existenzgefährdende Verdienstausfälle während der gesetzlichen Schutzfristen mit dem Mutterschaftsgeld zu kompensieren.
Das Gesetz soll Anfang 2018 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf war bereits im vergangenen Jahr vom Kabinett beschlossen worden. Nun muss der Bundesrat dem Gesetz noch zustimmen.
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