Politik

Bundestag beschließt Reform des Mutterschutzrechts

  • Freitag, 31. März 2017
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Berlin – Der Deutsche Bundestag hat gestern Änderungen des Mutterschutz­gesetzes be­schlossen. Damit haben nun auch Schülerinnen und Studentinnen ein Recht auf Mutterschutz. Danach können sie zukünftig während des Mutterschutzes für ver­pflich­tende Veranstaltungen, Prüfungen oder Praktika Ausnahmen beantragen, ohne des­we­gen Nachteile zu erleiden. Zudem soll für Frauen nach der Geburt eines behin­derten Kindes die Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen verlängert werden. Auch erhalten Frauen einen Kündigungsschutz, wenn sie nach der zwölf­ten Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden.

Mit der Gesetzesnovelle wird die Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz in das Mutterschutzgesetz integriert. Künftig sollen keine Arbeitsverbote mehr gegen den Willen schwangerer Frauen möglich sein. Stattdessen sollen ihre Arbeitsplätze umge­stal­tet werden, um Gesundheitsgefährdungen auszuschließen. Auch die Möglichkeit für frei­willige Sonn­tags­arbeit soll erweitert werden.

„Der CDU/CSU-Fraktion war es besonders wichtig, dass im Zuge der Neuregelung so­wohl die Entscheidungsfreiheit und Selbstbestimmung der Frau als auch der Leit­ge­dan­ke – so viel Mutterschutz wie notwendig – nicht aus den Augen verloren wurden“, sagte der familien- und frauenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Marcus Weinberg. Keiner Frau sei damit gedient, wenn sie aus übertriebener Vor­sicht unter eine Schutzglocke – das Beschäftigungsverbot – gedrängt werde, obwohl mithilfe aus­reichen­der Schutzmaßnahmen eine weitere Beschäftigung durchaus möglich wäre. „Wir müssen endlich wahrnehmen, dass in der heutigen Zeit die Vereinbarkeit von Schwanger­schaft und Beruf Lebenswirklichkeit ist“, so Weinberg.

Die Ärztegewerkschaft Marburger Bund (MB) hat die Abschaffung von pauschalen Be­schäf­tigungsverboten bei einer Schwangerschaft ausdrücklich begrüßt. „Bisher kommt es immer wieder vor, dass Arbeitgeber schwangere Ärztinnen in ein Beschäftigungs­ver­bot drängen, ohne dass dafür ein Sachgrund vorliegt oder eine Anpassung der Arbeits­be­dingungen in Erwägung gezogen wurde“, erklärte MB-Bundesvorstands­mitglied Su­san­ne Johna. Das neue Mutterschutzrecht schaffe mit seinen Regelungen zur Gefähr­dungsbeurteilung in dieser Hinsicht mehr Flexibilität.

Der Arbeitgeber sei nunmehr verpflichtet, der Schwangeren ein Gespräch über weitere An­passungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten. Die Arbeitgeber seien mehr denn je aufgefordert, die Arbeitsplätze so zu gestalten, dass es zu keinen Gesundheits­gefähr­dun­gen kommt. „Insbesondere bei Ärztinnen, die sich in der Weiterbildung zum Facharzt befinden, sollte der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob bei Vor­kehrung entsprechender Schutzmaßnahmen Weiterbildungsinhalte erbracht werden können“, sagte Johna.

Auch der Deutsche Ärztinnenbund zeigte sich erfreut. „Wichtig für den DÄB ist, dass schwangere und stillende Ärztinnen nicht mehr in ihrer Berufsausübung behindert und benachteiligt werden“, kommentierte DÄB-Ehrenpräsidentin Astrid Bühren. Durch den Mutterschutzausschuss erhoffe man sich berufsgruppenspezifische Lösungen. Sie verweist darauf, dass das Mutterschutzgesetz nur angestellte, aber keine selbstständig tätigen Frauen betrifft. Diese sowohl von der EU als auch vom DÄB kritisierte Schutz­lü­cke sei aber kürzlich an anderer Stelle geschlossen worden, indem der Leistungsan­spruch aus einer privaten Tagegeldversicherung während der gesetzlichen Mutter­schutz­fristen auch für selbst­stän­dig erwerbstätige, privatversicherte (werdende) Mütter gilt, wenn sie eine Krankentageld­ver­sicherung abgeschlossen haben.

Die neuen Regelungen ermöglichen es Bühren zufolge niedergelassenen Ärztinnen, auch während der Mutterschutzfristen ihren Lebensunterhalt und die Weiterführung ihrer Praxis zumindest teilweise sicherzustellen und damit existenzgefährdende Verdienstaus­fälle während der gesetzlichen Schutzfristen mit dem Mutterschaftsgeld zu kompensieren.

Das Gesetz soll Anfang 2018 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf war bereits im vergange­nen Jahr vom Kabinett beschlossen worden. Nun muss der Bundesrat dem Gesetz noch zustimmen.

hil/sb

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