Ärzteschaft

Neuregelungen beim Mutterschutz betreffen auch Krankenhäuser und Arztpraxen

  • Freitag, 19. Januar 2018
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München – Auf die neuen Regelungen im Mutterschutzrecht hat die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin hingewiesen. Diese schließen laut der Fachgesellschaft mehr Mütter ein als zuvor, außerdem werde der Arbeitsschutz von Müttern im Betrieb verstärkt.

Das Mutterschutzgesetz gewährleistet schwangeren und stillenden Frauen einen besonderen Gesundheitsschutz. Es soll gewährleisten, dass Frauen auch während der Schwangerschaft oder Stillzeit ohne Gesundheitsrisiko für Mutter und Kind arbeiten können.

Bislang galt das Gesetz nur für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder Heimarbeit ausführen. Ab 2018 sind alle werdenden Mütter eingeschlossen – also auch Praktikantinnen oder weibliche Auszubildende. Danach können diese während des Mutterschutzes für Veranstaltungen, Prüfungen oder Praktika Ausnahmen bean­tragen, ohne deswegen Nachteile zu erleiden.

Verbot von Nachtarbeit

Wichtig ist laut Fachgesellschaft das Verbot von Nachtarbeit: Mit dem neuen Gesetz dürfen schwangere oder stillende Frauen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht mehr beschäftigt werden. Ausnahmen gelten nur bei Einwilligung der werdenden Mutter, ärztlicher Bescheinigung der Unbedenklichkeit, Einhaltung des Arbeitsschutzes und behördlicher Genehmigung. „Der Arbeitgeber muss daher prüfen, ob ein Einsatz nach 20 Uhr nötig ist und bei der Aufsichtsbehörde einen entsprechenden Antrag mit allen relevanten Unterlagen stellen“, berichtet die Fachgesellschaft.

Gefährdungsbeurteilung prüfen

Für jeden Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber künftig bei der allgemeinen Gefährdungs­beurteilung im Vorfeld prüfen, ob sich eine Gefährdung für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ergeben könnte, auch wenn aktuell dort keine schwangere oder stillende Frau tätig ist. Der Arbeitgeber muss das Ergebnis der Beurteilung dokumentieren und die Mitarbeiter informieren. Meldet eine Frau ihre Schwanger­schaft an, muss diese Gefährdungsbeurteilung entsprechend aktualisiert und individualisiert werden.

Längere Schutzfristen

Die Regelungen sehen auch längere Schutzfristen vor: Neu ist zum Beispiel ein viermonatiger Kündigungsschutz, wenn Frauen nach der zwölften Schwanger­schaftswoche eine Fehlgeburt erleiden. Auf Antrag der Mutter müssen Arbeitgeber ab 2018 außerdem nach der Geburt eine verlängerte Schutzfrist von zwölf Wochen bei Geburten von behinderten Kindern gewähren. Bisher galt diese nur bei Früh- und Mehrlingsgeburten.

hil

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