Politik

Clesrovimab zur RSV-Prophylaxe soll erstattungsfähig werden

  • Freitag, 28. August 2026
/littlewolf1989, stock.adobe.com
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Berlin – Der Versorgungsanspruch von Säuglingen bei der Prophylaxe gegen das Respiratorische Synzytial Virus (RSV) soll auf Arzneimittel mit dem Wirkstoff Clesrovimab ausgeweitet werden. Derzeit besteht nur der Anspruch auf den Wirkstoff Nirsevimab.

Für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe ein genereller Anspruch bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres bei Clesrovimab – anders als bei Nirsevimab – „zurzeit nicht“, heißt es in einer Verordnung zur Änderung der RSV-Prophylaxeverordnung aus dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Begründung.

Die Erweiterung des Anspruchs für gesetzlich Versicherte zur spezifischen Prophylaxe von RSV-Erkrankungen mit langwirksamen monoklonalen Antikörpern um den Wirkstoff Clesrovimab sei „zur Erhöhung der Versorgungssicherheit der gesetzlich Versicherten mit spezifischer Prophylaxe von RSV-Erkrankungen mit langwirksamen monoklonalen Antikörpern erforderlich“.

Hintergrund ist, dass mit Clesrovimab im April 2026 ein weiteres Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern von der Europäischen Kommission zur Prävention von RSV-Erkrankungen der unteren Atemwege bei Neugeborenen und Säuglingen während ihrer ersten RSV-Saison zugelassen worden ist. Das Arzneimittel ist seit Juni 2026 auf dem deutschen Markt verfügbar.

Durch die passive Immunprophylaxe mit monoklonalen Antikörpern sollen nach Aussagen des BMG insbesondere RSV-bedingte Hospitalisierungen, intensivmedizinische Behandlungen sowie stationäre und ambulante Versorgungsengpässe verhindert werden.

Für die gesetzliche Krankenversicherung sollen nach Angaben des Ministeriums „voraussichtlich keine relevanten Mehrausgaben“ entstehen. Diese Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Wann das sein könnte, ließ das Bundesgesundheitsministerium bisher unbeantwortet.

may

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