COVID-19: Neue Codes für Abrechnung und AU-Bescheinigungen

Berlin – Die Codes für die Verschlüsselung von COVID-19 in der Abrechnung und auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) wurden zum 1. April angepasst. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat dazu eine aktualisierte Praxisinformation veröffentlicht.
COVID-19-Fälle, bei denen das Virus labordiagnostisch nachgewiesen wurde, werden weiterhin mit dem Diagnoseschlüssel „U07.1!“ kodiert. „Verdachtsfälle“, bei denen zwar eine klinisch-epidemiologische COVID-19-Erkrankung nach der Falldefinition des Robert- Koch-Institutes (RKI) diagnostiziert, aber SARS-CoV-2 nicht mit einem Labortest nachgewiesen wurde, werden ab sofort mit dem neuen Code „U07.2!“ verschlüsselt.
Der Code für klinisch-epidemiologisch gesicherte COVID-19-Erkrankungen wurde von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur besseren Unterscheidung der Fälle eingeführt.
Bei beiden COVID-19-Codes handelt es sich nach der ICD-10-GM um Zusatzcodes, also sogenannte Ausrufezeichencodes (!).
Damit ist geregelt, dass diese Codes eine ergänzende Information enthalten und mit mindestens einem weiteren Code kombiniert werden müssen. Das Ausrufezeichen gehört zur Bezeichnung des Codes, es wird aber bei der Kodierung nicht angegeben (U07.1 statt U07.1!).
Beide Codes werden seit dem 1. April ausschließlich mit dem Zusatzkennzeichen „G“ (gesichert) für die Diagnosesicherheit versehen. Nicht mehr anzuwenden ist das Zusatzkennzeichen „V“ für „Verdacht“. Auch die Zusatzkennzeichen „A“ für Ausschluss einer COVID-19-Erkrankung oder „Z“ für Zustand nach einer COVID-19-Erkrankung sind nicht zu nutzen.
Die KBV hat ihre Praxisinformation mit Empfehlungen zum Kodieren bei COVID-19 angepasst und neue Beispiele aufgenommen.
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