Ärzteschaft

COVID-19: Neue Codes für Abrechnung und AU-Bescheinigungen

  • Freitag, 3. April 2020
/Valerie Potapova, stockadobecom
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Berlin – Die Codes für die Verschlüsselung von COVID-19 in der Abrechnung und auf Ar­beitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) wurden zum 1. April angepasst. Die Kassen­ärztli­che Bundesvereinigung (KBV) hat dazu eine aktualisierte Praxisinformation veröffentlicht.

COVID-19-Fälle, bei denen das Virus labordiagnostisch nachgewiesen wurde, werden wei­terhin mit dem Diagnoseschlüssel „U07.1!“ kodiert. „Verdachtsfälle“, bei denen zwar eine klinisch-epidemiologische COVID-19-Erkrankung nach der Falldefinition des Robert- Koch-Institutes (RKI) diagnostiziert, aber SARS-CoV-2 nicht mit einem Labortest nachge­wiesen wurde, werden ab sofort mit dem neuen Code „U07.2!“ verschlüsselt.

Der Code für klinisch-epidemiologisch gesicherte COVID-19-Erkrankungen wurde von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur besseren Unterscheidung der Fälle eingeführt.
Bei beiden COVID-19-Codes handelt es sich nach der ICD-10-GM um Zusatzcodes, also sogenannte Ausrufezeichencodes (!).

Damit ist geregelt, dass diese Codes eine ergänzende Information enthalten und mit min­destens einem weiteren Code kombiniert werden müssen. Das Ausrufezeichen gehört zur Bezeichnung des Codes, es wird aber bei der Kodierung nicht angegeben (U07.1 statt U07.1!).

Beide Codes werden seit dem 1. April ausschließlich mit dem Zusatzkennzeichen „G“ (ge­sichert) für die Diagnosesicherheit versehen. Nicht mehr anzuwenden ist das Zusatzkenn­zeichen „V“ für „Verdacht“. Auch die Zusatzkennzeichen „A“ für Ausschluss einer COVID-19-Erkrankung oder „Z“ für Zustand nach einer COVID-19-Erkrankung sind nicht zu nutzen.

Die KBV hat ihre Praxisinformation mit Empfehlungen zum Kodieren bei COVID-19 angepasst und neue Beispiele aufgenommen.

hil/sb

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