Defi-Kontrolle als EBM-Leistung abrechenbar

Berlin – Die Überwachung von Patienten mit einem implantierten Defibrillator oder CRT-System (kardiale Resynchronisationstherapie) wird nach einem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses ab April 2016 als erste telemedizinische Leistung in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen. Dann können Kardiologen die Funktionsfähigkeit bestimmter kardiologischer Implantate auch telemedizinisch in der Praxis überprüfen und abrechnen.
„Endlich ist der Einstieg in die Telemedizin gelungen“, begrüßte KBV-Vorstandsvorsitzender Dr. med. Andreas Gassen den Beschluss. Er wies darauf hin, dass die KBV seit der gesetzlichen Vorgabe im Sozialgesetzbuch V im Jahr 2012 mehrere Vorschläge zur Telemedizin eingebracht habe, die die Krankenkassen jedoch immer wieder abgelehnt hätten. Das KBV-Konzept sah auch die telemedizinische Kontrolle von Herzschrittmachern vor. Dies wurde jedoch nicht umgesetzt. Gassen: „Gerne hätten wir einen größeren Schritt getan, aber immerhin haben wir nun einen Anfang machen können.“
Als neue Gebührenordnungspositionen (GOP) im EBM für die telemedizinische Kontrolle von Patienten mit einem Kardioverter/Defibrillator oder einem CRT-System werden die GOP 13554 für Internisten mit Schwerpunkt Kardiologie und die GOP 04417 für Kinder- und Jugendmediziner mit Schwerpunkt Kardiologie aufgenommen. Außerdem kann über die GOP 01438 bei Bedarf eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Patienten abgerechnet werden.
Die im EBM bereits vorhandene GOP 13552/04418 für die Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers und/oder eines Kardioverters/Defibrillators kann weiterhin abgerechnet werden, wenn der Patient zur Kontrolle die Praxis aufsucht und ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattfindet.
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