Ärzteschaft

Qua­litätssicherung: Entgeltregelung für Kardiologie getroffen

  • Montag, 22. August 2016

Berlin – Für die Erhebung und Übermittlung von Daten zur sektorenübergreifenden Qua­litätssicherung bei perkutanen Koronarinterventionen und Koronarangiographien gibt es ab Oktober eine Vergütungsregelung. Ärzte rechnen die Dokumentation dann regulär über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und nicht mehr direkt mit den Kran­ken­kassen ab. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen.

Invasiv tätige Kardiologen sind seit Jahresbeginn verpflichtet, jede Herzkatheterunter­su­chung und perkutane Koronarintervention elektronisch zu dokumentieren. Mit dem aktu­ellen Beschluss des Bewertungsausschusses steht jetzt fest, wie die Dokumentations­leis­tung honoriert wird. Eine solche Regelung fehlte bislang.

Nach der neuen EBM-Regelung erfolgt die Abrechnung der Datenerfassung und -übermittlung ab 1. Oktober 2016 über die Gebührenordnungsposition (GOP) 34291 (Herzkatheteruntersuchung mit Koronarangiographie). Der obligate Leistungsinhalt wird entsprechend erweitert; die Bewertung steigt um 92 Punkte auf 3.227. Die GOP enthält auch das Aufklärungsgespräch. Zusätzlich wird eine Kostenpauschale 40306 (2,50 Euro) neu in den EBM aufgenommen. Die Pauschale beinhaltet alle Kosten, die im Zusammen­hang mit der Datenerfassung, Dokumentation und Datenübermittlung entstehen. Dazu gehören laut KBV sämtliche Kosten für die EDV-technische Ausstattung und Verarbei­tung (Dokumentationssoftware, einschließlich deren Einrichtung, Updates, Export). Sie wird für jede Untersuchung (GOP 34291) gezahlt, für zwei Jahre zunächst extrabudgetär.

Die perkutane Koronarintervention und Koronarangiographie sind die ersten Untersu­chungs- und Behandlungsmethoden, für die die Qualitätssicherung sektorenüber­grei­fend erfolgt. Das zweite Verfahren – zur Vermeidung postoperativer Wundinfektionen – soll Anfang kommenden Jahres starten.

Die Einführung der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung geht zurück auf einen Beschluss des Gesetzgebers. Dieser hatte den Gemeinsamen Bundesausschuss ver­pflichtet, für bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sektoren­über­grei­fen­de Verfahren zu entwickeln.

EB

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