Die wichtigsten Antworten zum Start des Lungenkrebsscreenings

Berlin – Rund 58.000 Menschen erkranken in Deutschland jedes Jahr an Lungenkrebs. Bei Frauen sind etwa acht von zehn, bei Männern bis zu neun von zehn Erkrankungen auf aktives Rauchen zurückzuführen. Das Bronchialkarzinom macht sich meist erst im fortgeschrittenen Stadium mit Symptomen bemerkbar. Dadurch bekommen viele Betroffene ihre Diagnose relativ spät, die Prognose ist dann häufig schlecht.
Um Tumore möglichst früh zu entdecken, können sich starke aktive und ehemalige Rauchende als Kassenleistung ab dem 1. April vorsorglich auf Lungenkrebs untersuchen lassen. Eine Niedrigdosis-Computertomografie (Niedrigdosis-CT) soll klären, ob die Betroffenen bereits ein symptomloses Bronchialkarzinom haben.
Die Auswahl der Menschen, die Anspruch auf das Screening haben, trifft ein Vertragsarzt für Allgemeinmedizin, Arbeitsmedizin oder Innere Medizin. Das Deutsche Ärzteblatt beantwortet die wichtigsten Fragen zum Thema.
Wie läuft das Lungenkrebsscreening konkret ab?
Die Niedrigdosis-CT soll einmal jährlich durchgeführt werden mit einer maximalen Strahlendosis von 1,3 Milligray (mGy). Zum Vergleich: Eine standardmäßige CT-Thorax hat in etwa zehn mGy. Findet sich in der Untersuchung ein kontroll- oder abklärungsbedürftiger Befund, erfolgt eine Zweitbefundung und Beurteilung in einem Lungenkrebszentrum.
Bei einem kontrollbedürftigen Befund geben Erst- und Zweitbefunder eine gemeinsame Empfehlung für den Zeitpunkt der nächsten Untersuchung zur Lungenkrebsfrüherkennung. Bei einem konkreten Krankheitsverdacht wird der oder die Betroffene zur zeitnahen Abklärung an eine auf Lungenkrebs spezialisierte Klinik überwiesen.
Für wen kommt das Screening infrage?
Nach den aktuell gültigen Kriterien haben starke Raucherinnen und Raucher zwischen 50 und einschließlich 75 Jahre Anspruch auf die Früherkennungsleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Voraussetzung ist, dass sie über 25 Jahre lang geraucht und dabei 15 Packungsjahre erreicht haben.
Auch nach einem Rauchstopp besteht Anspruch, sofern der Konsum nicht länger als zehn Jahre zurückliegt. Mit den derzeitigen Einschlusskriterien würden in etwa 60 Prozent aller Lungenkrebsfälle erfasst, sagte Jens Vogel-Claussen, Direktor der Klinik für Radiologie an der Berliner Charité, bei einem Pressebriefing.
Wie läuft die Indikationsstellung konkret ab?
Vor der Untersuchung ist ein Erstgespräch verpflichtend. Ein Facharzt für Allgemein-, Arbeits- oder Innere Medizin soll den Anspruchsberechtigten Nutzen und Risiken der Niedrigdosis-CT erläutern. Für die Durchführung und Abrechnung wird eine spezielle Fortbildung benötigt (siehe unten).
Unterstützend gibt es eine Patienteninformation des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Bei dem Gespräch soll auch auf Möglichkeiten der Tabakentwöhnung aufmerksam gemacht werden. Sind alle Voraussetzungen für das Screening erfüllt, kann die betroffene Person an einen Facharzt oder eine Fachärztin für Radiologie überwiesen werden.
Was ist mit Rauchenden, die danach fragen, aber die Kriterien nicht erfüllen?
Menschen, die die Kriterien nicht erfüllen, können nicht am Screening teilnehmen, auch nicht auf eigene Kosten. Das teilte ein Sprecher der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) auf Anfrage mit.
Für Rauchende, die beispielsweise weniger als die vorgeschriebenen Packungsjahre geraucht haben, sei das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Screenings nicht mehr angemessen, sagte Stefan Sauerland, Leiter des Ressorts Nichtmedikamentöse Verfahren am Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG). Das Screening könnten zudem nur Zigarettenrauchende wahrnehmen, nicht aber Pfeifen-, Zigarren- oder E-Zigaretten-Rauchende.
Können auch privat Versicherte am Screening teilnehmen, sofern sie die Einschlusskriterien erfüllen?
Ja. Sämtliche private Krankenversicherer erstatten auch ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen, wie ein Sprecher des Verbands der Privaten Krankenversicherung auf Anfrage mitteilte. Dazu gehören auch die Untersuchungen im Rahmen des Lungenkrebs-Screenings. Die Regularien und Kriterien entsprächen denen, die der G-BA auch für die gesetzliche Krankenversicherung festgelegt habe.
Was kann das Screening leisten?
Studien haben gezeigt, dass die Vorsorgeuntersuchung die Lungenkrebssterblichkeit signifikant senken kann. Der G-BA nennt in der Patienteninformation konkrete Zahlen: Von 1.000 anspruchsberechtigten Frauen, die regelmäßig am Screening teilnehmen, sterben innerhalb von zehn Jahren 19 an Lungenkrebs (Männer: 23). Bei anspruchsberechtigten Frauen, die nicht teilnehmen, sind es 24 (Männer: 29). „Das heißt: Es werden fünf von 1.000 Frauen vor dem Tod durch Lungenkrebs bewahrt“, schreibt der G-BA. Bei Männern sind es sechs von 1.000.
Ein signifikanter Effekt auf die Sterblichkeit insgesamt habe in Studien zwar nicht gezeigt werden können, er sei aber sehr wahrscheinlich, sagte Sauerland vom IQWiG.
Was sind die Risiken?
Die Niedrigdosis-CT geht mit einer Strahlenbelastung einher. So schätzen Fachleute laut G-BA, dass nach 25 Jahren mit einer jährlichen Teilnahme weniger als drei von 1.000 Frauen zusätzliche Krebsfälle entwickeln. Bei Männern ist es etwa einer von 1.000.
Außerdem besteht die Gefahr von falsch-positiven und falsch-negativen Befunden. Laut G-BA bekommen nach der initialen Niedrigdosis-CT von 1.000 Personen 780 ein unauffälliges Ergebnis und etwa 220 Personen einen auffälligen Befund mitgeteilt.
Bei etwa 194 der etwa 220 Personen wird der Befund nach einer erneuten Untersuchung als unauffällig eingestuft. Bei 26 Personen mit auffälligem Befund wird Gewebe entnommen, von diesen haben etwa 14 Personen keinen Lungenkrebs. Etwa zwölf Personen erhalten die Diagnose Lungenkrebs.
Von 1.000 Menschen, die regelmäßig am Screening teilnehmen, bekommen nach Angaben einer G-BA-Sprecherin innerhalb von zehn Jahren 7 eine Überdiagnose. Überdiagnose bedeutet laut Versicherteninformation, dass die Erkrankung zwar korrekt erkannt und entsprechend behandelt wurde, im Laufe des Lebens aber keine Beschwerden verursacht hätte.
Insgesamt kommen Fachleute zu dem Schluss, dass der Nutzen des Screenings die Risiken übersteigt.
Ist ein großer Ansturm auf Hausarztpraxen zu erwarten?
Vogel-Claussen von der Berliner Charité schätzt, dass nur ein kleiner Teil der Anspruchsberechtigten den Lungencheck wahrnehmen wird. „Da wir keine strukturierte Einladung haben, denke ich, dass vielleicht zehn Prozent oder weniger in den ersten Jahren mitmachen.“
Etwa sechs Millionen Menschen hätten Anspruch auf die Untersuchung. „Krankenkassen haben die Information über den Raucherstatus der Versicherten nicht und können gar nicht gezielt einladen“, erläuterte Vogel-Claussen. Einladungen sind aus seiner Sicht nötig, um höhere Teilnahmequoten zu erreichen.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, damit das Screening flächendeckend starten kann?
„Bis das neue Screening überall genutzt werden kann, ist noch etwas Geduld erforderlich“, teilte Bernhard van Treeck, unparteiisches Mitglied im G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Methodenbewertung, kürzlich mit.
Grund sind die benötigten Fortbildungen, die Ärztinnen und Ärzte oft noch absolvieren müssen, sowie die Genehmigungen der Kassenärztlichen Vereinigungen, um Niedrigdosis-CTs anfertigen und begutachten zu können. Laut dem Portal Radiologie-finden sind hierzulande bereits 3.250 Radiologen und Radiologinnen zertifiziert, um den CT-Scan der Lunge zu befunden.
Welche Voraussetzung müssen Hausärzte erfüllen, um die Indikation stellen zu dürfen?
Allgemeinmediziner, Arbeitsmediziner und Internisten, die die Indikation für die Niedrigdosis-CTs stellen wollen, müssen bei ihrer jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nachweisen können, dass sie entweder in ihrer Facharztweiterbildung oder in einer Fortbildung Wissen zur Lungenkrebsfrüherkennung erworben haben.
Laut einem Beschluss der Bundesärztekammer (BÄK) ist dafür eine Unterrichtseinheit von 45 Minuten ausreichend. Auch Weiterbildungsassistenten, die sich mindestens im dritten Jahr der Weiterbildung zum Facharzt befinden, sind nach Angaben der KBV zur Indikationsstellung berechtigt.
Brauchen Radiologen und Radiologinnen auch eine Fortbildung, um die Vorsorgeuntersuchung durchzuführen?
Ja. Wenn Radiologen und Radiologinnen als Erst- oder Zweitbefunder tätig werden wollen, brauchen sie eine radiologische Qualifikation, die zwölf Unterrichtseinheiten von jeweils 45 Minuten umfasst. Zudem brauchen Radiologen von ihrer KV eine Genehmigung nach der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie (nach Paragraf 135 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V (SGB V)).
Die Erst- und Zweitbefundung erfolgt mit einer speziellen Software, bei der auch Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt. Sowohl Erst- als auch Zweitbefunder müssen als Eingangsvoraussetzung im Vorjahr mindestens 200 Untersuchungen mittels Thoraxcomputertomografie durchgeführt haben.
Wie können Ärztinnen und Ärzte das Lungenkrebsscreening abrechnen?
Insgesamt acht neue Gebührenordnungspositionen (GOP) zum Lungenkrebsscreening werden zum 1. April 2026 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen.
Allgemeinmediziner, Arbeitsmediziner oder Internisten können für die Erstellung des Berichts einmal je Krankheitsfall die GOP 01875 (4,97 Euro / 39 Punkte) abrechnen, für die einmalige Erstberatung zur Lungenkrebsfrüherkennung die GOP 01876 (11,08 Euro / 87 Punkte). Die einmalige Beratung ist je vollendete fünf Minuten bis zu einer Dauer von 15 Minuten höchstens dreimal berechnungsfähig.
Radiologen können die Niedrigdosis-CT inklusive Befundung, Information zum Untersuchungsergebnis und Dokumentation einmal je Krankheitsfall über die GOP 01871 (95,04 Euro / 746 Punkte) abrechnen. Wenn aufgrund eines kontrollbedürftigen Befundes schon vor Ablauf der zwölf Monate eine erneute Niedrigdosis-CT durchgeführt werden muss, kann dies maximal zweimal pro Krankheitsfall über die GOP 01872 (74,66 Euro / 586 Punkte) abgerechnet werden.
Wenn ein Befund kontrolliert beziehungsweise abgeklärt wird, muss der Erstbefunder eine Zweitbefundung bei einem weiteren Radiologen in Auftrag geben. Für die Veranlassung einer Zweitbefundung kann die GOP 01878 (11,98 Euro / 94 Punkte) berechnet werden. Sie ist im Zusammenhang mit der der GOP 01871 (LDCT) nur einmal im Krankheitsfall und im Zusammenhang mit der GOP 01872 (wiederholte LDCT vor Ablauf von zwölf Monaten) höchstens zweimal im Krankheitsfall berechnungsfähig.
Der Zweitbefunder kann für den unabhängigen Befundbericht wiederum die GOP 01879 (49,56 Euro / 389 Punkte) abrechnen. Wenn sich die Befunde von Erst- und Zweitbefunder unterscheiden und eine gesonderte Abstimmung (gegebenenfalls per Video) zur Erstellung einer gemeinsamen Befundung notwendig wird, können beide Ärzte die GOP 01881 (13,89 Euro / 109 Punkte) berechnen.
Wenn beide Radiologen einen abklärungsbedürftigen Befund feststellen, bespricht der Erstbefunder das Ergebnis und weitere Maßnahmen zur Abklärung mit dem betroffenen Patienten – entweder im direkten Kontakt, telefonisch oder per Videosprechstunde. Abrechnen kann er dafür die GOP 01880 (10,45 Euro / 82 Punkte).
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