Drogenentzugssyndrom bei Babys nicht abrechnungsfähig

Celle – Tabak ist nach einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen keine Droge, zumindest hinsichtlich des Krankenhausvergütungsrechts. Unabhängig davon, ob Tabak und Nikotin im allgemeinen Sprachgebrauch als Drogen aufgefasst werden oder nicht, werde Tabak im Gesundheitssystem nicht mit Opiaten, Methadon oder Heroin gleichgesetzt, urteilten die Celler Richter in einem heute veröffentlichten Urteil (Az.: L 16 KR 43/16).
Im verhandelten Fall ging es um ein deutlich zu früh geborenes Baby einer starken Raucherin, das in einem Krankenhaus mit erheblichen Atem- und Herzproblemen sieben Wochen lang intensivmedizinisch behandelt wurde. Die Klinik rechnete bei der Krankenkasse später unter anderem ein Drogenentzugssyndrom ab. Dies sei nicht zulässig, urteilte das Gericht. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Das Krankenhaus hatte vorgebracht, dass das sogenannte Nikotinbaby, das in der 30. Schwangerschaftswoche mit einem Gewicht von 1.060 Gramm zur Welt kam, während der Schwangerschaft nicht nur von der Mutter „kleingeraucht“ worden sei. Es sei auch zu Entzugserscheinungen nach der Geburt gekommen mit verstärkter Unruhe sowie Herz- und Atembeschwerden, was zu einem deutlich höheren Pflegeaufwand geführt habe. Eine Abrechnung als Drogenentzugssyndrom werde dem Krankheitsbild gerecht. Die Auffassung teilte das Gericht nicht.
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