Vermischtes

E-Zigarette ist kein Medizinprodukt

  • Mittwoch, 12. Juni 2013

München – Die rauchfreie E-Zigarette ist kein Medizinprodukt im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht München am Mittwoch der Auffassung des Freistaats Bayern widersprochen und der Klage eines Unternehmers stattgegeben (Az.: M 18 K 12.5432).

Genehmigungspflichtige Arzneimittel dürfen erst nach einer in der Regel teuren und langwierigen Zulassung über Apotheken vertrieben werden. Und Deutschland ist mit geschätzten zwei Millionen Konsumenten ein lukrativer Markt für die E-Zigarette. Bei deren Konsum wird das Nikotin in einer Flüssigkeit inhaliert.

Auslöser für den Prozess war die Beschlagnahme einer Sendung elektronischer Zigaretten am Flughafen der Landeshauptstadt. Die Staatsanwaltschaft leitete gegen den Empfänger ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz ein. Das Verfahren wurde schließlich eingestellt und die Lieferung nach einem Jahr freigegeben. Ihm sei durch die Behördenmaßnahmen ein Gewinn von knapp 100.000 Euro entgangen, sagte der Kläger.

Die Flüssigkeit, die der Raucher inhaliert, enthält unter anderem den Lebens­mittelzusatzstoff Propylenglykol. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich dabei nicht um ein Arzneimittel, der Inhalator sei kein Medizinprodukt im Sinne des Gesetzes.

Nicht geäußert hat sich die Kammer in der mündlichen Entscheidung jedoch zur Frage, ob die rauchfreie Zigarette ein Tabakprodukt ist. Eine Begründung des Urteils steht noch aus.

In Bayern war erstmals ein Verwaltungsgericht mit dem Problem befasst. Ähnliche Verfahren gab es im vergangenen Jahr bereits in Nordrhein-Westfalen. Auch die dortigen Gerichte hatten die E-Zigarette nicht als Arznei eingestuft.

dpa

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