EBM: Nachbesserungen im Bewertungsausschuss beschlossen
Berlin – Der Bewertungsausschuss hat am Jahresende – wie geplant – noch Korrekturen am Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) beschlossen. Einzelheiten zu Nachbesserungen am Hausarztkapitel hatte Regina Feldmann, Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), bereits am 6. Dezember während der KBV-Vertreterversammlung erläutert. Die beschlossenen Verbesserungen gelten rückwirkend ab 1. Oktober 2013.
So erhalten Hausärzte, die einen Kollegen im Urlaub oder im Krankheitsfall vertreten, sieben Euro mehr je Fall als ursprünglich vorgesehen. Abrechnungstechnisch wird die so genannte Vorhaltepauschale (EBM-Nummer 03040) nun zur Hälfte von der Kassenärztlichen Vereinigung bei der Honorierung zugesetzt, wenn die Vertreterpauschale (EBM-Nummer 03010) abgerechnet wird. Der neue EBM sah bislang vor, dass Ärzte im Vertretungsfall lediglich die halbe Versichertenpauschale für einen Patienten erhalten. Je nach Alter wären dies nur zwischen 6,10 Euro und 11,80 Euro gewesen.
Eine weitere Änderung betrifft die ursprünglich vorgesehenen Mindestkontaktzeiten. Nach Angaben der KBV werden bei der Abrechnung des hausärztlichen Gesprächs wegen einer lebensverändernden Erkrankung (EBM-Nummer 03230) neben der Versichertenpauschale (EBM-Nummer 03000) nicht länger 20 Minuten Mindestkontaktzeit insgesamt verlangt. Für die Ziffer 03230 werden bei der Plausibilitätsprüfung zehn Minuten angesetzt, nicht aber grundsätzlich für die Ziffer 03000. Feldmann hatte bei der KBV-Vertreterversammlung darauf verwiesen, dass nicht jede Interaktion zwischen Arzt und Patient zehn Minuten dauere, und als Beispiel einen einfachen Verbandswechsel genannt.
Die dritte beschlossene Änderung betrifft den geriatrischen Betreuungskomplex (EBM-Nummer 03362). Für dessen Abrechnung war bisher Voraussetzung, dass ein hausärztlich-geriatrisches Basisassessment (EBM-Nummer 03360) nicht länger als vier Quartale zurückliegt. In Zukunft kann der Betreuungskomplex auch abgerechnet werden, wenn das Basisassessment von einem anderen Arzt vorgenommen wurde, zum Beispiel in der Praxis eines Neurologen oder in einer Rehabilitationseinrichtung.
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