Politik

G-BA gibt grünes Licht für neue Leistung der häuslichen Krankenpflege

  • Dienstag, 28. März 2017
/Alexander Raths, stock.adobe.com
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Berlin – Die Symptomkontrolle bei Palliativpatienten wird eine neue Leistung, die Ver­trags­ärzte künftig im Rahmen der häuslichen Krankenpflege verordnen können. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen. Einer Vorgabe aus dem Hospiz- und Palliativgesetz folgend hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seine Regelungen für die häusliche Krankenpflege entsprechend angepasst.

Die häusliche Krankenpflege umfasst die Behandlung durch Pflegefachkräfte, Unterstüt­zung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und bei den Grundverrichtungen des täg­li­chen Lebens. Die Einzelheiten dazu regelt die „Häusliche Krankenpflege-Richtlinie“ des G-BA. Sie legt auch die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsärzten und den die häus­li­che Krankenpflege durchführenden ambulanten Pflegediensten fest.

Bei der neuen Leistung „Symptomkontrolle“ geht es darum, dass die Pflegekräfte Krank­heitszeichen und mögliche Begleiterscheinungen möglichst schnell erkennen. Dies er­folgt in enger Abstimmung zwischen den Pflegekräften und dem verordnenden Arzt. Eine Symptomkontrolle soll insbesondere bei Schmerzsymptomatik, Übelkeit, Erbre­chen, pul­mo­nalen oder kardialen Symptomen und Obstipation sowie bei der Kontrolle und Be­hand­lung von exulzerierenden Wunden durchgeführt werden. Zudem gehört die Krisen­intervention dazu, zum Beispiel bei Krampfanfällen, Blutungen oder akuten Angst­zu­stän­den.

Die KBV weist darauf hin, dass die neue Leistung für die Behandlung schwerstkranker und sterbender Patienten in jedem Alter verordnungsfähig ist. Die Verordnungsdauer be­trägt für die Erst- und Folgeverordnung jeweils bis zu 14 Tage. Jeder Vertragsarzt ist da­zu berechtigt. Laut KBV gilt die neue Leistung nicht für Patienten, die bereits im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) betreut werden.

Im Augenblick prüft das Bundesgesundheitsministerium als Aufsichtsbehörde des G-BA die „Häusliche Krankenpflege-Richtlinie“. Wenn das Ministerium die Anpassung nicht be­anstandet, kann sie in Kraft treten. Erst dann können Vertragsärzte sie verordnen.

hil

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