G-BA gibt grünes Licht für neue Leistung der häuslichen Krankenpflege

Berlin – Die Symptomkontrolle bei Palliativpatienten wird eine neue Leistung, die Vertragsärzte künftig im Rahmen der häuslichen Krankenpflege verordnen können. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen. Einer Vorgabe aus dem Hospiz- und Palliativgesetz folgend hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seine Regelungen für die häusliche Krankenpflege entsprechend angepasst.
Die häusliche Krankenpflege umfasst die Behandlung durch Pflegefachkräfte, Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und bei den Grundverrichtungen des täglichen Lebens. Die Einzelheiten dazu regelt die „Häusliche Krankenpflege-Richtlinie“ des G-BA. Sie legt auch die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsärzten und den die häusliche Krankenpflege durchführenden ambulanten Pflegediensten fest.
Bei der neuen Leistung „Symptomkontrolle“ geht es darum, dass die Pflegekräfte Krankheitszeichen und mögliche Begleiterscheinungen möglichst schnell erkennen. Dies erfolgt in enger Abstimmung zwischen den Pflegekräften und dem verordnenden Arzt. Eine Symptomkontrolle soll insbesondere bei Schmerzsymptomatik, Übelkeit, Erbrechen, pulmonalen oder kardialen Symptomen und Obstipation sowie bei der Kontrolle und Behandlung von exulzerierenden Wunden durchgeführt werden. Zudem gehört die Krisenintervention dazu, zum Beispiel bei Krampfanfällen, Blutungen oder akuten Angstzuständen.
Die KBV weist darauf hin, dass die neue Leistung für die Behandlung schwerstkranker und sterbender Patienten in jedem Alter verordnungsfähig ist. Die Verordnungsdauer beträgt für die Erst- und Folgeverordnung jeweils bis zu 14 Tage. Jeder Vertragsarzt ist dazu berechtigt. Laut KBV gilt die neue Leistung nicht für Patienten, die bereits im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) betreut werden.
Im Augenblick prüft das Bundesgesundheitsministerium als Aufsichtsbehörde des G-BA die „Häusliche Krankenpflege-Richtlinie“. Wenn das Ministerium die Anpassung nicht beanstandet, kann sie in Kraft treten. Erst dann können Vertragsärzte sie verordnen.
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