Vermischtes

Eilentscheidung: Vergütung von Hebammen hat Bestand

  • Donnerstag, 11. Dezember 2025
Hebamme Kreißsaal Krankenhaus
/picture-alliance, Philipp Schulze

Potsdam – Die im Hebammenhilfevertrag geregelte neue Vergütung von Hebammen hat vorerst Bestand. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wies am heute einen Antrag des Deutschen Hebammenverbands (DHV) auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den im Wege eines Schiedsspruchs zustande gekommenen Vertrag zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Hebammenverbänden zurück (Az.: L 1 KR 258/25 KL ER). Ein Hauptsacheverfahren ist aber weiterhin anhängig.

Der DHV sah nach Angaben des Gerichts vor allem die in Krankenhäusern freiberuflich tätigen Beleghebammen im Nachteil. Schiedssprüche unterliegen aus Sicht des LSG aber nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie seien „durch ihren Kompromisscharakter und einen weiten Gestaltungsspielraum der Schiedsstellen“ geprägt, hieß es.

Anhaltspunkte dafür, dass die Vergütung der Hebammen wirtschaftlich unangemessen festgesetzt worden sei, bestünden nicht. Durch die Schiedsstelle sei eine Vergütungshöhe von 6,19 Euro pro abgeschlossener Fünf-Minuten-Einheit festgesetzt worden. Bislang konnten Beleghebammen ihre Leistungen mit einem Satz abrechnen, der sich auf angefangene 30 Minuten bezog.

Das Gericht argumentierte in seinem Beschluss, dass die Umstellung auf ein Fünf-Minuten-Abrechnungssystem sei jedoch Gegenstand eines Gesamtkompromisses gewesen, zu dem auch Vergütungssteigerungen von – hochgerechnet – bisher 60,37 Euro pro Stunde auf nunmehr 74,28 Euro pro Stunde zählten.

Teil dieses neuen Gesamtkonzepts sei auch die Entscheidung der Schiedsstelle gewesen, die Vergütung für eine – einzige – Hilfeleistung bei Wehen und Geburt deutlich zu erhöhen. Eine Parallelüberwachung einer zweiten oder dritten Geburt solle hingegen nicht in gleicher Höhe vergütet werde. Dies solle die allseits gewünschte 1:1-Betreuung von gebärenden Frauen und deren Kindern stärken.

Eine vom DHV aufgestellte Behauptung, durch den Schiedsspruch sei es für Beleghebammen zu einer Reduktion des Stundensatzes auf 80 Prozent gekommen, ist aus Sicht des Gerichts dagegen nicht hinreichend dargelegt worden.

Soweit der DHV geltend mache, der neue Hebammenhilfevertrag führe letztlich zur Abschaffung des Berufs der Beleghebamme, fehle es an validen Anhaltspunkten. Der Schiedsspruch sei ein im Wege des Kompromisses und wechselseitiger Zugeständnisse geformtes Gesamtwerk eines sachkundigen Gremiums.

benl

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