Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Gesundheitsämter für Fristverlängerung

Berlin – Die Gesundheitsämter gehen davon aus, dass im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, die ab dem 16. März greifen soll, im Schnitt bis zu zehn Prozent der Beschäftigten keinen eindeutigen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen können und deshalb an das Gesundheitsamt gemeldet werden.
„Das ist eine erhebliche Belastung, die die Gesundheitsämter nicht zeitnah bewältigen können – insbesondere, weil die Ämter jeden Einzelfall prüfen müssen und gegebenenfalls eine Anhörung erfolgen soll“, sagte Johannes Nießen, erster stellvertretender Bundesvorsitzender des Bundesverbands der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD).
Der Gesetzgeber ist aus Sicht des BVÖGD gefordert, für die Umsetzung der Impfpflicht die Zuständigkeiten, Verfahrensabläufe und Bewertungen zu klären und einheitlich für die Länder und Kommunen zu regeln.
Dabei würde eine längere Frist zur Durchsetzung zwar nicht die Arbeitslast reduzieren, könnte aber aus Sicht des BVÖGD ein Weg sein, die Impfpflicht umzusetzen, ohne das System auf beiden Seiten – in der Pflege und im Gesundheitsamt – zu überlasten, hieß es heute.
Aus Sicht des BVÖGD sind vor allem die Arbeitgeber in der Verantwortung, den Impfstatus der Mitarbeitenden zu erheben und auf eine Impfung beziehungsweise eine Vervollständigung des Impfstatus hinzuwirken. Würden keine Impf- oder Genesenennachweise vorgelegt, sei eine Tätigkeit im patientennahen Bereich vorerst nicht mehr möglich, teilte der BVÖGD mit.
„Die sich an die Prüfungsverfahren anschließenden arbeitsrechtlichen Fragen hinsichtlich Einsatzmöglichkeiten in patientenfernen Bereichen, Freistellungen, Einstellung der Lohnfortzahlung und gegebenenfalls Kündigungen seitens des Arbeitgebers sind arbeitsrechtlich zu klären und nicht Aufgabe des Gesundheitsamtes“, so die stellvertretende Bundesvorsitzende des BVÖGD, Elke Bruns-Philipps.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hatte allerdings erst kürzlich klargestellt, dass es die Gesundheitsämter in der Pflicht sieht. Demnach können niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser Personal, das auch nach Inkrafttreten der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft ist, offenbar zunächst weiter einsetzen.
„Bis das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat, ist eine Weiterbeschäftigung der betroffenen Person grundsätzlich möglich“, hieß es aus dem Ministerium. Nachdem ein Betretungs- beziehungsweise Tätigkeitsverbot ausgesprochen worden sei, dürfte im Ergebnis für betroffene Arbeitnehmer der Vergütungsanspruch in der Regel entfallen.
Die Frage, ob Ärzte oder Krankenhäuser ihrem Personal ein Beschäftigungsverbot erteilen dürfen, auch wenn es noch keine Anordnung vom Gesundheitsamt gibt, ließ das Ministerium unbeantwortet.
Bundestag und Bundesrat hatten die Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht zum 16. März beschlossen. Die Regelung sieht vor, dass Personal aus bestimmten medizinischen Einrichtungen dem Arbeitgeber bis zum 15. März 2022 einen Nachweis über den Coronaimpfstatus vorlegen muss.
Wenn bis zum Ablauf des 15. März der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung kein Nachweis über die Coronaimpfungen vorgelegt wurde, muss dies vom Arbeitgeber an das Gesundheitsamt gemeldet werden.
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