Elektronische Patientenakte: Vorerst keine Veränderung bei der Vergütung

Berlin – Die Pauschalen für die Befüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) bleiben vorerst bestehen. Mögliche Anpassungen kommen frühestens Anfang Oktober diesen Jahres. Das teilt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit.
Ärzte und Psychotherapeuten können daher im dritten Quartal weiterhin die drei Gebührenordnungspositionen (GOP) für die Befüllung einer ePA abrechnen: Die Erstbefüllungspauschale (GOP 01648) ist mit 11,03 Euro bewertet und kann zum Beispiel beim Einstellen eines Arztbriefs oder Befundberichts abgerechnet werden, wenn vorher noch kein Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut oder Krankenhaus Dokumente in die ePA eingestellt hat.
Die ePA-Erstbefüllung erfordert eine aktive Auswahl der Informationen, die im Behandlungsfall relevant sind. Ferner müssen diese Daten explizit von der Praxis in die ePA hochgeladen werden.
„Das Ausstellen eines elektronischen Rezepts und das anschließende automatische Hochladen der Verordnungsdaten in die elektronische Medikationsliste (eML) der ePA gilt nicht als ePA-Erstbefüllung“, informiert die KBV.
Für die weitere Befüllung kann die GOP 01647 abgerechnet werden, falls im Behandlungsfall ein Arzt-Patienten-Kontakt bestand. Dieser Kontakt kann auch in einer Videosprechstunde erfolgt sein. Lag kein Arzt-Patienten-Kontakt vor, ist die GOP 01431 mit 37 Cent berechnungsfähig. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
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