Ärzteschaft

Elektronischer Praxisausweis für Zahnärzte zugelassen

  • Donnerstag, 5. Oktober 2017
/dpa

Berlin – Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat den elektronischen Praxisausweis (Security Module Card Typ B, SMC-B) zugelassen und damit einen wesentlichen Schritt zur Anbindung der Praxen an die sogenannte Telematik­infrastruktur (TI) gemacht. Das teilten KZBV und Bundesdruckerei als Anbieter des Ausweises heute mit. „Als verantwortlicher Ressortvorstand freue ich mich, dass mit dieser Zulassung ein weiterer wichtiger Meilenstein zum Start des Produktivbetriebs der TI gesetzt werden konnte“, sagte Karl-Georg Pochhammer, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KZBV.

Praxen benötigen den Ausweis zur Authentisierung der medizinischen Einrichtung, damit der Konnektor in der Praxis eine gesicherte Verbindung zur TI aufbauen kann. Interessierte Unternehmen, die als Anbieter in einem marktoffen gestalteten Zulassungsmodell elektronische Ausweise anbieten möchten, erhalten entsprechende Informationen zum Ausgabeverfahren bei der KZBV. Die Karte ist fünf Jahre gültig.

Teilnahme verpflichtend

„Der elektronische Praxisausweis stellt den Schutz und die Sicherheit von Patientendaten sicher. Leistungserbringer im Gesundheitswesen können schnell, gesetzeskonform und komfortabel auf aktuelle Versichertendaten zugreifen und deren Verarbeitung effizient einbinden“, sagte Jochen Felsner, Marketingleiter der Bundesdruckerei.

Mit dem „Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz)“ hat der Gesetzgeber die Einführung einer sicheren digitalen Infrastruktur für das Gesundheitswesen festgelegt. Die Teilnahme an der TI ist für alle Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Apotheken rechtlich verpflichtend.

Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein erläutert auf ihrer Internetseite, welche technische Ausstattung Arztpraxen für die Anbindung an die TI und deren erste Anwendung, das Versichertenstammdatenmanagment, benötigen. Einen Internet-Anschluss (DSL-Router): Dieser ist erforderlich für die Anbindung an die TI. Einen Konnektor: Der Konnektor ist ein Zugangsgerät für die Anbindung an die TI. Ein neues stationäres Kartenterminal zum Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte. Einen Praxisausweis, den „SMC-B“: Der Praxisausweis ist eine Chipkarte, die die Praxis für die Authentifizierung an der TI berechtigt. Diese Karte wird in das Kartenterminal gesteckt und versiegelt. Gegebenenfalls einen elektronischen Heilberufeausweis (eHBA): Dieser wird nicht für das Versichertenstammdatenmanagement benötigt, ist aber für später geplante Anwendungen erforderlich.

Ob Konnektor, VPN-Zugangsdienst oder Kartenterminal – sämtliche Komponenten, die die Praxen für den Anschluss benötigen, müssen von der gematik zugelassen werden. „Bisher wurde keine Komponente für den Betrieb zugelassen. Das heißt: Es kann zurzeit auch noch keine Praxis an die TI angeschlossen werden“, hieß es von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), die auf ihre Praxisinformationen verwies.

hil

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