EMDR zur Behandlung der Posttraumatischen Belastungsstörung als Psychotherapiemethode anerkannt
Berlin – Für die Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patientinnen und Patienten, die an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leiden, steht zukünftig eine weitere psychotherapeutische Methode zur Verfügung. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute einen Beschluss gefasst, der vorsieht, dass Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing (EMDR) als Behandlungsmethode im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzeptes der Verhaltenstherapie, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder der analytischen Psychotherapie angewendet werden kann.
„Patienten, die durch Ereignisse und Erfahrungen wie beispielsweise Vergewaltigung, Krieg, Entführung und Folter traumatisiert sind, steht mit EMDR eine weitere Methode in der ambulanten Psychotherapie zur Verfügung. Angesichts gravierender Symptome wie Angst und Suizidgedanken und erheblicher psychischer Begleiterkrankungen, unter denen Patienten mit PTBS zu leiden haben, ist dies sehr zu begrüßen“, sagt Harald Deisler, unparteiisches Mitglied im G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Psychotherapie. „Der Nutzen der EMDR bei der Behandlung von Erwachsenen mit PTBS erwies sich im Bewertungsverfahren des G-BA als wissenschaftlich belegt.“
Die Behandlungsmethode EMDR könne auch bei der Verarbeitung weiterer als traumatisch erlebter Ereignisse und Erfahrungen, wie beispielsweise nach Unfällen oder der Diagnose einer lebensbedrohlichen Krankheit, angezeigt sein, so die Begründung des G-BA. Das Kernstück der Behandlung bildet nach der Begründerin, der US-Amerikanerin Francine Shapiro, die „Desensibilisierung“. Dabei soll durch kurzzeitiges Inkontakttreten mit der belastenden Erinnerung bei gleichzeitiger bilateraler Stimulation wie rhythmische Augenbewegungen, Töne oder kurze Berührungen etwa des Handrückens die Blockierung aufgehoben und eine zügige Verarbeitung der belastenden Erinnerung ermöglicht werden.
Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit zunächst zur Prüfung vorgelegt und tritt in Kraft, wenn keine Beanstandung erfolgt.
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