Empfehlungen zum Umgang mit implantierbaren Kardiovertern und Defibrillatoren am Lebensende
Berlin – Patienten mit Herzrhythmusstörungen können von implantierbaren Kardiovertern/Defibrillatoren (ICDs) profitieren. Die Geräte bieten die Chance auf zusätzliche Lebensjahre und mehr Lebensqualität. Doch am Lebensende gibt es Probleme. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für Kardiologie (DGK) hin.
„Im Sterbeprozess verkehrt sich der Nutzen der Defibrillatoren ins Gegenteil. Sie verlängern die palliative Phase und können Sterbende durch Elektroschocks schwer belasten“, berichtet eine 17-köpfige interdisziplinäre „Projektgruppe Ethik in der Kardiologie“ unter der Leitung von Johannes Waltenberger. Zwar könnten die Geräte einfach abgestellt werden, jedoch seien viele Ärzte unsicher, ob dies zulässig sei.
Patientenverfügung ratsam
Die mangelhafte oder zu späte Patientenaufklärung sei eines der größten ethischen Probleme bei dem Thema ICD am Lebensende, so Waltenberger. Werde die Deaktivierung erst kurz vor Lebensende angesprochen, seien die Betroffenen oft nicht mehr einwilligungsfähig. Eine der wichtigsten Empfehlungen der Projektgruppe lautet daher: „Noch ehe der Defibrillator implantiert wird, müssen Risiken und Folgeprobleme sowie eine mögliche Deaktivierung thematisiert werden.“
Richtig wäre, über die Deaktivierung möglichst weit vorausschauend vor dem Eintritt der Palliativversorgung zu sprechen und in einer Patientenverfügung festzuhalten, so Waltenberger. Die behandelnden Ärzte seien dazu verpflichtet, das Gerät zu deaktivieren, wenn es der Patient fordere oder in der Patientenverfügung festgehalten habe.
Umgekehrt dürfe der Defibrillator nicht gegen dessen Willen abgeschaltet werden. Bei nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten gelte der mutmaßliche Wille des Betroffenen. Haben sie nicht ausdrücklich widersprochen, gebe in der unmittelbaren Sterbephase eine Besonderheit hinsichtlich der ICD-Deaktivierung. „Hier darf der Patientenwille zur Deaktivierung auch dann vermutet werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die individuelle Einstellung der Sterbenden vorhanden sind“, berichtet die DGK-Projektgruppe.
2015 führte die DGK eine Online-Umfrage durch, an der 286 Chefärzte aus kardiologischen und 82 aus herzchirurgischen Abteilungen in 292 Krankhäusern in Deutschland teilnahmen. Nur 44 Prozent der Befragten waren der Meinung, dass die ICD-Deaktivierung am Lebensende straf- wie standesrechtlich geklärt sei. Auch fehlt es laut Umfrage mehrheitlich an Handlungsnormen in den Einrichtungen: Mehr als zwei Drittel (68 Prozent) gaben an, dass es in ihrer Klinik keine Richt- oder Leitlinien zum Thema ICD-Management am Lebensende gebe.
„Wir empfehlen institutionelle oder persönliche Merklisten, die erinnern sollen, welche Punkte zu berücksichtigen oder welche Personen hinzuzuziehen sind – sei es aus praktischen, ethischen oder forensischen Gründen“, so Waltenberger.
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