Vermischtes

Entlastung für pflegende Angehörige zur Urlaubszeit

  • Mittwoch, 25. Juli 2018
/dpa
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Berlin – Pflegende Angehörige können bei der häuslichen Pflege entlastet werden, wenn sie in Urlaub fahren, krank sind oder an einer Vorsorge- oder Rehabilitations­maßnahme teilnehmen. Wie der Verband der Ersatzkassen heute in Berlin anlässlich mitteilte, beteiligen sich in solchen Fällen die Pflegekassen mit einem Zuschuss an den nachgewiesenen Kosten für die Vertretung des pflegenden Angehörigen.

Maximal 1.612 Euro stehen pro Kalenderjahr für bis zu sechs Wochen zur Verfügung. Der Pflegebedürftige muss mindestens in Pflegegrad zwei eingestuft sein und bereits sechs Monate in häuslicher Umgebung betreut werden. Für seine Abwesenheit beauftragt der pflegende Angehörige ambulante Dienste, Verwandte oder Nachbarn mit der Betreuung des Pflegebedürftigen.

Ein Zuschuss ist auch möglich, wenn sich der Pflegebedürftige vorübergehend, für eine Kurzzeitpflege, in einer Pflegeeinrichtung befindet oder mit dem pflegenden Angehörigen in eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung mitaufgenommen wird. Hier liegt der Zuschuss bei bis zu 1.612 Euro für maximal acht Wochen im Kalender­jahr.

Die Pflegekasse beteiligt sich dabei ausschließlich an pflegebedingten Aufwendungen nicht an Kost und Logis.

kna

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