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Erfundene Vorversicherungszeiten: GKV-Mitgliedschaft kann zurückgenommen werden

  • Mittwoch, 9. September 2026
/Stockwerk-Fotodesign, stock.adobe.com
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Potsdam – Ein älterer Selbstständiger verliert einem Urteil zufolge seine gerade erworbene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), weil ein Krankenkassenmitarbeiter falsche Angaben über ihn machte.

Die Krankenkasse darf dem Tischler trotzdem kündigen, wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied (Az.: L 16 KR 441/25). Der Mitarbeiter hatte erfunden, dass der Mann zuvor in einem anderen EU-Land gesetzlich versichert gewesen sei.

Bis zu diesem Jahr war das ein Schlupfloch für privat Krankenversicherte über 55 Jahre, die wegen der steigenden Kosten in die GKV wechseln wollten. Ein solcher Wechsel soll nur in seltenen Ausnahmefällen möglich sein, damit die gesetzlich Versicherten nicht allein die höheren Gesundheitskosten für ältere Menschen tragen. Inzwischen ist das Schlupfloch durch eine gesetzliche Neuregelung geschlossen.

Der Fall des Tischlers begann aber im Jahr 2020. Damals hatte er sich nach acht Jahren Privatversicherung an einen Versicherungsmakler gewandt. Dieser hatte Kontakt zu einem Krankenkassenmitarbeiter, der angab, dass seine Kasse auch Über-55-Jährige unkompliziert aufnehme.

Der Tischler kündigte seiner privaten Krankenversicherung und schickte dem Versicherungsmakler seinen Antrag auf Aufnahme in die gesetzliche Versicherung. Ohne sein Wissen fügte der Mitarbeiter der Krankenkasse gefälschte Unterlagen über angebliche Vorversicherungszeiten in Polen hinzu. Die Krankenkasse nahm den Mann auf.

Nach Rückfragen beim zuständigen polnischen Versicherungsträger stellte sie aber fest, dass die Angaben falsch waren. Nach einem Jahr kündigte sie darum die Mitgliedschaft des Tischlers. Dieser klagte, hatte damit aber keinen Erfolg.

Das Interesse der Allgemeinheit daran, einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen, sei wichtiger, erklärte das Landessozialgericht. Eine Revision gegen sein Urteil ließ es nicht zu. Der Tischler kann beim Bundessozialgericht aber noch die Zulassung der Revision beantragen.

Auch für den Krankenkassenmitarbeiter hatte sein Fehlverhalten Folgen. Er verlor nach Gerichtsangaben seinen Job. Später sei er wegen Betrugs zu einer Haftstrafe verurteilt worden.

may/EB

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