Ausland

EU-Parlament erlaubt Abgeordneten im Mutterschutz Stimm-Vertretung

  • Freitag, 14. November 2025
/picture alliance, ASSOCIATED PRESS, Pascal Bastien
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Brüssel – Mutterschutz für Abgeordnete: Kurz vor und nach der Geburt sollen Abgeordnete im EU-Parlament künftig ihre Stimme an ein anderes Parlamentsmitglied weitergeben können. Mit großer Mehrheit stimmte das Europäische Parlament gestern in Brüssel dafür.

Die Regelung bedeutet erstmals eine Ausnahme davon, dass Abgeordnete persönlich ihre Stimme in Plenarsitzungen abgeben müssen. Parlamentarierinnen könnten stattdessen bis zu drei Monate vor der Geburt und bis zu sechs Monate danach einen anderen Abgeordneten für ihre Stimme bevollmächtigen. Dem Beschluss des Parlaments müssen nun noch alle Mitgliedstaaten zustimmen.

Mit der Änderung soll die Gleichstellung der Geschlechter verbessert werden. Müttern ermögliche sie, ihr Mandat, ihre Gesundheit und ihre familiäre Verantwortung besser in Einklang zu bringen, hieß es vom Parlament.

„Keine Frau sollte sich zwischen dem Dienst an ihren Wählern und der Geburt von Kindern entscheiden müssen“, sagte Parlamentspräsidentin Roberta Metsola, die die Veränderung des EU-Wahlgesetzes Anfang des Jahres angestoßen hatte. Sie hoffe, dass die Mitgliedsstaaten die Veränderung nun unterstützen, so die vierfache Mutter.

Mit der Stimmweitergabe werde außerdem die demokratische Vertretung der Wählerstimmen gestärkt, sagte der zuständige Berichterstatter Juan Fernando López Aguilar (S&D). Denn sie stelle sicher, dass die Stimmen der Wählerinnen auch in den Monaten vor und nach der Geburt weiterhin Gehör finden.

Mit dem Vorhaben will das Parlament den Angaben zufolge auch die nationalen Parlamente inspirieren. Derzeit gibt es in der EU nur in den Parlamenten von Spanien, Griechenland und Luxemburg Bestimmungen, die es Müttern ermöglichen, in Abwesenheit abzustimmen.

Im deutschen Parlamentsrecht ist eine Stimmrechtsübertragung nicht vorgesehen. Die Bundestagsverwaltung verwies auf das Grundgesetz. Dieses gehe davon aus, dass alle Abgeordneten an allen Entscheidungsprozessen mitwirkten. Daher wäre die Übertragung der eigenen Mitwirkungspflicht auf andere Abgeordnete problematisch und müsste an den Vorgaben des Grundgesetzes gemessen werden, hieß es aus Berlin.

kna

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