Ärzteschaft

EuGH: Anspruch auf Überstundenzuschläge bei Teilzeitbeschäftigten

  • Freitag, 30. August 2024
/picture alliance, Horst Galuschka
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Berlin – Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden, wenn es darum geht, eine erhöhte Vergütung wegen Überschreitung einer bestimmten Zahl an Arbeitsstunden zu erhalten. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 29. Juli 2024 (AZ: C-184/22 und C-185/22) entschieden und damit eine frühere Entscheidung zu Fluglotsen bekräftigt, was auch für angestellte Ärztinnen und Ärzte relevant ist.

Auch ihnen kann ein Anspruch auf Überstundenvergütung somit bereits zustehen, soweit ihre individuelle Arbeitszeit überschritten wird, selbst wenn tarifvertraglich geregelt ist, dass Überstundenzuschläge erst bei Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten gezahlt werden.

Der Marburger Bund (MB) kündigte an, seine Tarifverträge unter Beachtung der bestätigten Entscheidung des EuGH nun zu prüfen. Verschiedene Landesverbände hätten bereits sogenannte Mustergeltendmachungsschreiben erstellt. Für eine konkrete Beratung sollen sich die Mitglieder des Marburger Bundes an die Geschäftsstelle ihres jeweiligen Landesverbandes wenden.

In dem Verfahren, das dem EuGH vom Bundesarbeitsgericht (BAG) vorgelegt worden war, ging es um einen Tarifvertrag, in dem für Vollzeitbeschäftigte eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden vorgesehen war. Zuschläge für Überstunden sollten dabei nur für diejenigen Überstunden gezahlt werden, die über die kalendermonatliche Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgingen.

Die Klägerinnen, die mit einer Arbeitszeit von 40 Prozent beziehungsweise 80 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft beschäftigt waren, hatten auf Erteilung einer den Zuschlägen entsprechenden Zeitgutschrift sowie auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geklagt.

Der EuGH hat in der tarifvertraglichen Regelung zum einen eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten gesehen. Zum anderen geht der EuGH auch von einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts aus, wenn erwiesen ist, dass die tarifver­tragliche Regelung einen signifikant höheren Anteil von Frauen im Vergleich zu Männern benachteiligt.

Die Verfahren liegen nunmehr wieder dem BAG vor, das sich unter Berücksichtigung der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs erneut damit befassen und dann zu einer Entscheidung in der Sache kommen muss.

EB/aha

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