EuGH-Generalanwalt gibt Brüssel Recht in Verfahren gegen Embryonenschützer

Luxemburg – Die EU-Kommission hat nach Ansicht der Generalanwaltschaft am Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu Recht den Antrag einer Bürgerinitiative auf einen Gesetzesvorschlag zum Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen und der Zerstörung menschlicher Embryonen nicht berücksichtigt.
Generalanwalt Michal Bobek begründete gestern in seinem Schlussplädoyer die Ablehnung der von der Bürgerinitiative Uno di noi (Einer von uns) beim EuGH (C-418/18 P) eingereichten Klage, ein älteres Urteil des Gerichts der Europäischen Union aufzuheben. Die Vorinstanz hatte geurteilt, dass die Entscheidung der EU-Kommission rechtens gewesen sei, in der Sache trotz einer erfolgreichen Unterschriftensammlung der Bürgerinitiative nicht tätig zu werden.
Die Bürgerinitiative hatte die EU aufgefordert, Finanzierungen im Bereich von Schwangerschaftsabbrüchen und der Zerstörung menschlicher Embryonen zu verbieten. Die Initiative sammelte die für das Begehren erforderliche Anzahl von einer Million Unterschriften in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten.
Dennoch teilte die EU-Kommission im September 2014 mit, dass sie nicht tätig werden wolle. Dagegen klagte Uno di noi vor dem Gericht der Europäischen Union, das die Entscheidung der Kommission im April vergangenen Jahres bestätigte. Die Bürgerinitiative zog dagegen vor den EuGH.
Generalanwalt Bobek führte in seinem Schlussplädoyer insbesondere aus, dass das in den EU-Verträgen festgeschriebene Instrument der Europäischen Bürgerinitiative und die Erfüllung der Kriterien für ein Begehren keine Verpflichtung der Kommission begründeten, in der Sache tätig zu werden. Andernfalls wäre ein solches Begehren von einer Million EU-Bürgern „mit mehr Initiativwirkung ausgestattet“, als das direkt gewählte Europäische Parlament oder der indirekt legitimierte Europäische Rat.
Bobek wies auch darauf hin, dass die Unionsgerichte „die politische Beurteilung durch die Kommission nicht ersetzen“ dürften. Die politische Beurteilung der Kommission müsse „für ihre Entscheidung maßgebend sein, durch Ausübung ihres Initiativrechts das Beschlussverfahren einzuleiten“ nach Bürgerbegehren. Die Richter am EuGH sind nicht an die Schlussanträge der Generalanwälte gebunden, folgen diesen aber in vielen Fällen.
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