Europäischer Gerichtshof bestätigt Verkaufsverbot für Aromatabak

Luxemburg – Das europaweite Verkaufsverbot für aromatisierte Tabakprodukte ist nach einem Urteil des Europäische Gerichtshofs (EuGH) rechtens. Das Verbot verstoße nicht gegen die Grundsätze des freien Warenverkehrs und der Gleichbehandlung, befand der EuGH heute (Rechtssache C-220/17).
Hintergrund ist ein Fall am Verwaltungsgericht Berlin. Das Familienunternehmen Planta Tabak klagte gegen EU-Vorschriften von 2014 für den Verkauf von Tabakprodukten. Sie waren 2016 in Deutschland in Kraft getreten.
Seitdem ist der Verkauf von Zigaretten oder Tabak zum Selbstdrehen mit Aroma verboten, weil der Tabakgeschmack überdeckt wird und sie damit zur Förderung des Tabakkonsums beitragen. Für sämtliche Produkte mit einem höheren Marktanteil als drei Prozent wurde jedoch eine Auslaufphase bis 2020 festgelegt, damit Hersteller und Händler ihre Bestände verkaufen können. Gegen diese Ungleichbehandlung klagte Planta Tabak.
Die Luxemburger Richter befanden nun, dass die Unterscheidung anhand der Verkaufsmengen gerechtfertigt sei. Das schrittweise Vorgehen sei rechtens, um den Verbrauchern von vielverkauften Produkten Zeit zu geben, zu anderen Erzeugnissen zu wechseln, argumentierten sie. Das Verkaufsverbot stelle zwar eine Einschränkung des freien Warenverkehrs dar, sei jedoch durch das Ziel gerechtfertigt, einen hohen Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten.
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