Politik

Bundesärztekammer erwartet nach Urteil zur Honorarordnung für Architekten keine Auswirkungen auf GOÄ

  • Donnerstag, 4. Juli 2019
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Luxemburg – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure gekippt. Die entsprechende Regelung verstoße gegen EU-Recht, befanden die Luxemburger Richter heute (Rechtssache C-377/17). Die Bundesärztekammer (BÄK) erwartet durch das Urteil keine Auswirkungen auf die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Nach der entsprechenden EU-Richtlinie dürften Mindest- und Höchstpreise nur unter bestimmten Bedingungen vorgeschrieben werden. Die in der deutschen Honorarord­nung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgeschriebenen Sätze erfüllten aller­dings nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, erklärten die Richter des EuGH.

Die Mindestsätze gälten nämlich nur für Architekten und Ingenieure, entsprechende Leistungen könnten aber auch von anderen Dienstleistern erbracht werden, die ihre fachliche Eignung nicht nachweisen müssten. Daher seien die Mindestsätze ungeeig­net, hohe Qualitätsstandards und den Verbraucherschutz zu sichern.

Was die Höchstpreise angehe, habe Deutschland zudem nicht nachgewiesen, wes­halb der Vorschlag der EU-Kommission, den Kunden umfassende Preisinformationen zu Höchstpreisen zu bieten, den Verbraucherschutz nicht sichere.

Die Bundesärztekammer (BÄK) erwartet durch das Urteil keine Folgen. Eine staatliche Gebührenordnung wie GOÄ erfülle eine doppelte Schutzfunktion, erklärte BÄK-Präsi­dent Klaus Reinhardt. Durch Festschrei­bung der Höchstsätze schütze sie Patienten vor wirtschaftlicher Überforderung, durch Festlegung von Mindestsätzen schütze sie vor unangemessenen Dumpingpreisen und damit vor eventuell nicht qualitätsgesicher­ten Leistungen.

Die BÄK wies darauf hin, dass der EuGH diese Schutzzwecke in seiner Entscheidung zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) grundsätzlich anerkannt habe. Das Gericht habe die HOAI im Wesentlichen deshalb für unverhältnismäßig erachtet, weil die Planungsleistungen nicht ausschließlich von Architekten und Inge­nieuren erbracht werden dürfen, sondern auch von Personen, die ihre fachlichen Qualifikatio­nen nicht nachgewiesen haben.

Da die ärztliche Gesundheitsversorgung in Deutschland Ärzten vorbehalten sei, habe die Entscheidung nach Auffassung der Bundesärztekammer „keine Auswirkungen auf die GOÄ“.

dpa/may

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